Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftungsteilung bei erheblichem Mitverschulden des Vorfahrtsberechtigten

Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de

LG Bielefeld – Az.: 21 S 76/13 – Urteil vom 12.03.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 907,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 848,50 EUR seit dem 01.11.2011 sowie aus weiteren 59,00 EUR seit dem 11.07.2012 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Das amtsgerichtliche Urteil war einzig bezüglich der erkannten Quote und damit hinsichtlich der Anspruchshöhe abzuändern. Die Kammer hält gemäß §§ 17 Abs. 1, 2 StVG eine Aufteilung der Verursachungs- und Verschuldensanteile auf eine Quote von 50 : 50 für sachgerecht. Denn hat der Vorfahrtsberechtigte – hier der Beklagte zu 2) – erkannt oder hätte er bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennen müssen, dass ihm der Wartepflichtige die Vorfahrt nicht einräumen wird, so trifft ihn ein Mitverschulden, wenn für ihn zum Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung der Unfall noch vermeidbar war (vgl. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Aufl., Kap. 27 Rn. 237). Konnte der Vorfahrtsberechtigte den Unfall vermeiden und fährt gleichwohl unbekümmert drauflos, so kann sein Verschulden so erheblich sein, dass das Verschulden des Wartepflichtigen nicht erheblich ins Gewicht fällt (vgl. Geigel, aaO., Rn. 238). So liegt der Fall hier. Der Beklagte zu 2) hätte beim Einfahren in die C. Straße den Kläger sehr gut wahrnehmen können, wie sich aus den zur Akte gereichten Lichtbildern (Bl. 35-39 d. A.) ergibt. Er hat – persönlich vor dem Amtsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2012 angehört (Bl. 63) – erklärt, dass er sich langsam in die Straße hinein getastet habe; vor der Kammer hat er in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2014 darüber hinaus erklärt, dass er nach links geschaut und kein Auto gesehen und dann nicht wieder nach links geschaut habe. Aus der tatsächlichen Anstoßstelle am r[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv