Kammergericht Berlin
Az: (4) 1 Ss 288/05
Beschluss vom 06.02.2007
In der Strafsache wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat der 4. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 6. Februar 2007 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. April 2005 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Geldstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten und drei Wochen erkannt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat (vorläufigen) Erfolg.
1. Das Landgericht hat im Wesentlichen festgestellt (UA S. 5 ff):
Der Angeklagte ist der Vater des am 27. September 19. geborenen, vermögenslosen K., der (auch) im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni 2002 bis Januar 2003 bei seiner Mutter lebte und auf deren Leistungen für seinen Lebensunterhalt angewiesen war. Die Mutter erzielte als Krankenschwester ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.450,00 EUR netto, von dem sie unter anderem Rückzahlungen auf einen älteren Kredit bestritt.
Von Mai 2002 bis Januar 2003 war der Angeklagte in dem Einzelhandelsgeschäft des Zeugen M. als Verkäufer angestellt. Nach dem am 1. Mai 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag stand ihm ein monatlicher Nettolohn in Höhe von 880,07 EUR zu. Der Angeklagte hatte aus früherer erfolgloser Selbständigkeit unter anderem gegenüber ehemaligen Lieferanten und dem Finanzamt Schulden in erheblicher Höhe, ihm war die Gewerbeerlaubnis entzogen worden und er hatte mehrfach die Versicherung an Eides Statt abgeben müssen. Im Tatzeitraum nahm er mehrfach Barauszahlungen aus der Geschäftskasse an sich vor, einmal in Höhe 880,07 EUR, im Übrigen „beispielsweise“ in Höhe von 600,00 EUR, 1.350,00 EUR und 1.200,00 EUR. Darüber hinaus tätigte er weitere Entna[…]