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Wohnraumkündigung Mietrückstände – Verpflichtungserklärung JobCenter

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AG Tempelhof-Kreuzberg – Az.: 14 C 188/18 – Urteil vom 20.09.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, die ca. 54,44 m² große Wohnung S.-Straße (…) zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil in Bezug auf die Verurteilung zur Räumung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung wegen der Räumung Sicherheit in Höhe von 3.000,00 EUR und im Übrigen in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Beklagte mietete mit schriftlichem Vertrag vom 29.4.2010 von C. und D. die im (…) befindliche 1-Zimmer-Wohnung mit Wirkung ab dem 1.5.2010 zu einer Miete von monatlich 285,00 EUR zuzüglich Vorauszahlungen auf die Betriebs- und Heizkosten in Höhe von 50,00 EUR bzw. 40,00 EUR, insgesamt 375,00 EUR. Die Klägerin ist seit dem 2.3.2012 als Eigentümerin des Hausgrundstücks im Grundbuch eingetragen.

Der Beklagte zahlte die Mieten für die Monate Februar 2016 und Februar 2018 bis einschließlich April 2018 nicht.

Die Klägerin kündigte dem Beklagten mit Schreiben vom 20.4.2018 das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß, was sie mit einem Mietrückstand für diese Monate in Höhe von insgesamt 2.978,38 EUR begründete.

Das Jobcenter (…) sagte mit Schreiben vom 25.5.2018, gerichtet an den Beklagten, die darlehensweise Übernahme der Mietschulden unter direkter Auszahlung an den Gläubiger dem Grunde nach zu. Zugleich wurde der Darlehensbescheid davon abhängig gemacht, dass die Klägerin eine schriftliche Erklärung zum Fortbestand oder Nichtfortbestand des Mietvertragsverhältnisses abgibt und einer Ablichtung des Mietkontoauszuges übersendet.

Mit der am 27.4.2018 bei Gericht eingegangenen und dem Beklagten am 23.5.2018 zugestellten Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung in Anspruch und ist der Ansicht, dass das Schreiben des Jobcenters keine wirksame Verpflichtungserklärung im Sinne von § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB darstelle. Diese sei zudem nicht gegenüber der Klägerin als Vermieterin abgegeben worden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die ca. 54,44 m² große Wohnung S.-Straße (…) zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben.

De[…]


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