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Gaslieferungsvertrag – Einwendungen gegen die Richtigkeit einer Abrechnung des Gaslieferanten

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LG Hamburg – Az.: 307 O 59/13 – Urteil vom 11.03.2014

I. Auf die Widerklage der Beklagten wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 3.104,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.09.2012 sowie EUR 10,00 Mahnkosten zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin nach einem Wert in Höhe von EUR 5.504,10.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Rechnungen für Gaslieferungen.

Die Klägerin bewohnt sei Ende 2006 ihr eigenes Hausgrundstück im H… weg in … H…. Mit Schreiben vom 25. Januar 2011 (Anlage K 1) bestätigte die Beklagte die Belieferung der Klägerin mit Energie (Gas) seit dem 01. März 2008. Eine Abrechnung seitens der Beklagten erfolgte zunächst mit Rechnungen vom 24. Januar 2011 für den Zeitraum ab 01. März 2008 (vgl. Anlagenkonvolut K 2). Daraufhin wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 16. März 2011 (Anlage B 1) an die Beklagte. In diesem Schreiben wurde unter anderem ausgeführt, dass am 05. August 2008 ein Zählerstand von 16.700 abgelesen worden sei.

Symbolfoto:Von Yevhen Prozhyrko /Shutterstock.com

Nachdem der Rechtsstreit hinsichtlich einer zunächst von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage von beiden Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, macht nun die Beklagte im Wege der Widerklage die Bezahlung von Gaslieferungen geltend gemäß Rechnungen vom 29. März 2011 (Anlagen B 2, B 3 und B 4) sowie Rechnung vom 07. September 2012 (Anlage B 5) entsprechend der Forderungsaufstellung auf Seite 3 f. des Schriftsatzes vom 05. Februar 2013 (Blatt 44 f. der Akte) in Höhe von insgesamt EUR 5.504,10; hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Klagforderung wird auf die genannte Forderungsaufstellung Bezug genommen.

Die Klägerin trägt vor: Die in den streitgegenständlichen Rechnungen der Beklagten angesetzten Verbräuche seien vollkommen überhöht. Das von der Klägerin bewohnte Haus habe 65 m2 und sie lebe dort allein. Es sei ausgeschlossen, dass sie im Zeitraum vom 05. August 2008 bi[…]


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