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Rechtsanwälte Kotz GbR

Diagnoseirrtum nebst Befunderhebungsversäumnis im ärztlichen Bereitschaftsdienst

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 581/12 – Beschluss vom 10.09.2012

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Gründe
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Was die Berufung dagegen vorbringt, ist auch unter Berücksichtigung der Feststellungen und Schlussfolgerungen des Privatsachverständigen Dr. …[A] nicht stichhaltig.

1. Die Klägerin begehrt materiellen und immateriellen Schadensersatz, Freistellung von Anwaltskosten und Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden. Sie lastet dem beklagten Arzt an, die seinerzeit 44 – jährige Klägerin in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2007, einem Sonntag, im ärztlichen Bereitschaftsdienst nur unvollständig untersucht und mit einer unzutreffenden Diagnose entlassen zu haben.

Eine weitere erhebliche Verschlechterung der Kopfschmerz- und Allgemeinsymptomatik in der darauffolgenden Nacht erforderte am nächsten Morgen (30. Juli 2007) die notfallmäßige Verlegung in die Universitätsklinik …[Z], wo am 31. Juli 2007 ein Aneurysma der arteria carotis interna links entfernt werden musste (OP – Bericht Bl. 169 – 170 GA). Die Klägerin ist seitdem dauerhaft erheblich beeinträchtigt, insbesondere umfassend pflegebedürftig.

2. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe eine körperliche Untersuchung versäumt (unstreitig), die anhand der dabei zu erhebenden Befunde zur alsbaldigen Krisenintervention mit dem Ergebnis geführt hätte, dass es nicht zu den heute bestehenden Leiden, Ausfällen und Beschwerden gekommen wäre.

Der Beklagte hat einen vorwerfbaren Diagnoseirrtum ebenso bestritten wie die Behauptung, dass eine ergänzende Befunderhebung bereits in den Nachmittagsstunden des 29. Juli 2007 ein reaktionspflichtiges Ergebnis zutage gefördert hätte.

Symbolfoto: Von mariakray /Shutterstock.com

3. D[…]


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