AG Meldorf, Az.: 80 C 555/13, Urteil vom 13.03.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 405,70 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit dem 20. September 2011 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(unter Verzicht auf den Tatbestand gem. § 313 a ZPO)
Die Klägerin hat Anspruch auf die geltend gemachten Mietkosten gem. §§ 7, 17 StVG, 823 BGB, 115, 116 VVG. Die Beklagte haftet unstreitig in vollem Umfang für sämtliche Schäden, die der Klägerin aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls entstanden sind. Zwischen den Parteien stehen lediglich noch anteilige Mietwagenkosten im Streit.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte vorliegend bezüglich der Anmietdauer präkludiert aufgrund ihrer vorprozessual erfolgten Abrechnung, da jedenfalls die geltend gemachte Mietdauer von 18 Tagen nicht zu bestanden ist. Der Schädiger schuldet die Mietwagenkosten für den Zeitraum, der objektiv für die Reparatur bzw. bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich ist. Eine Dauer von 2 -3 Wochen für die Abwicklung einer Ersatzbeschaffung ist dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden, vergl. VersR 1987, 822).
Die Klägerin hat vorliegend unwidersprochen vorgetragen, dass zwischen Besichtigung und Erstellung des Gutachtens 8 Tage lagen und das Gutachten eine Wiederbeschaffungsdauer von 12 – 14 Tagen auswies. Die geltend gemachten 18 Tage stehen mithin hierzu nicht im Widerspruch, beruhen vielmehr unwidersprochen zum einen auf die Dauer der Erstellung des Gutachtens, zum anderen auf die Dauer der Ersatzbeschaffung. In diesem Zusammenhang wird auch verwiesen auf das Urteil des OLG Düsseldorf, Az: I-1 U 93/03, welches zwar zu Nutzungsausfall ergangen ist, jedoch vorliegend ebenfalls aufgrund der vergleichbaren Rechtsproblematik Anwendung findet.
Hinsichtlich der ersparten Eigenkosten ist zwar ein Abzug von 10 % möglich. Die Beklagte ist diesbezüglich auch nicht präkludiert. Das Gericht folgt nicht der Rechtsauffassung des Amtsgericht Landau (Pfalz) vom 14.06.2013 Az: 5 C 1089/11, sondern vielmehr der Rechtsauffassung des[…]