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Aufklärungspflicht vor Reposition einer Schulterluxation

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OLG Koblenz, Az.: 5 U 428/15, Beschluss vom 10.11.2015

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18.03.2015, Aktenzeichen 10 O 42/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil des Landgerichts Koblenz und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Symbolfoto: Von Doucefleur / Shutterstock.com

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 18.03.2015, Aktenzeichen 10 O 42/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 7.10.2015 Bezug genommen. Dort hat der Senat mitgeteilt:

„I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten gesamtschuldnerisch haftend immateriellen Schadensersatz wegen der behaupteten fehlerhaften Befunderhebung, Behandlung und Aufklärung nach einer Luxation ihres linken Schultergelenkes am 13.11.2010.

Die Klägerin wurde nach einem Sturz mit dem Rettungswagen in die unfallchirurgische Ambulanz der Beklagten zu 1) verbracht, wo sie zunächst von dem Zeugen Dr. R. untersucht und später von dem Beklagten zu 2) behandelt wurde. Zwischen den Parteien ist streitig, welche – insbesondere bildgebenden – Befunderhebungen durchgeführt wurden, bevor der Beklagte zu 2) einen Repositionsversuch unternahm, dessen Durchführungsform ebenfalls im Streit ist. Während die Parteien darum streiten, ob bereits nach dem Sturz ein Abriss und eine Fraktur des Tuberculum majus vorlag, kam es unstreitig unter der Behandlung zu einer subcapitalen Humerusmehrfragmentfraktur, die eine operative Behandlung nach sich zog und zu fortdauernden, im einzelnen streitigen Beschwerden führte.

Die Klägerin wirft den Beklagten eine unzureichende Befunder[…]


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