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Eine sog. Laubrente kann ein Nachbar von einem anliegenden Nachbarn fordern, wenn das Laub von dessen Bäumen einen erheblichen Mehraufwand bei seiner Gartenpflege verursacht. Die Laubrente steht dem benachteiligten Nachbarn jedoch nur zu, wenn die Gartenpflege durch die Bäume des Nachbarn unzumutbar zunimmt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2009, Az.: 6 U 184/07). Die Zumutbarkeitsprüfung ist fallbezogen vorzunehmen.[…]
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