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Akteneinsicht für Privatpersonen durch Übersendung eines Bußgeldbescheids

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LG Hamburg – Az.: 625 Qs 21/21 OWi – Beschluss vom 28.10.2021

1. Es wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 28. Januar 2021 erfolgte Bewilligung der Herausgabe des gegen die H. H. & M. Online Shop A.B. Co. KG sowie die H. H. & M. GBC AB erlassenen Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 und des Dokuments „2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ wie in der Anlage 1 und 2 des Bescheids ersichtlichen Form rechtswidrig ist.

Der Antrag der Kanzlei L. & W., M. C., J. L. und S. H. auf Herausgabe des gegen die H. H. & M. Online Shop A.B. Co. KG sowie die H. H. & M. GBC AB erlassenen (geschwärzten) Bußgeldbescheids vom 30. September 2020 und des Dokuments „2./2020 – Bußgeldzumessung unter Anwendung des DSK-Konzepts“ ist abzulehnen. Den Antragstellern ist jedoch folgender Abschnitt des Bußgeldbescheids zur Verfügung zu stellen: ab Bl. 9, 4. Absatz (ab „Zumessung der Geldbuße“) bis Bl. 10, 3. Absatz, 1. Halbsatz (bis einschließlich „der gesamte Umsatz im Onlinehandel“).

2. Die Staatskasse trägt die Kosten und die notwendigen Auslagen der H. H. & M. GBC AB.
Gründe
I.

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (nachfolgend „der HmbBfDI“) erließ am 30. September 2020 gegen die in Deutschland ansässige H. H. & M. Online Shop A. B. & Co. KG als Betroffene zu 1 sowie gegen die in Schweden ansässige H. H. & M. GBC AB als Betroffene zu 2 (nachfolgend gemeinsam die „Betroffenen“) einen Bußgeldbescheid in Höhe von mehr als 35 Millionen Euro wegen Verstößen gegen das BDSG, u.a. wegen unrechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten der Beschäftigten des C. S. Service C.s der Betroffenen zu 1 in N. (nachfolgend „der Bußgeldbescheid“). Bei der Betroffenen zu 2 handelt es sich um die Antragstellerin in dem vorliegenden gerichtlichen Verfahren (Az. 625 Qs 21/21 OWi – 336 O 108/21), welches parallel zu dem Verfahren der Betroffenen zu 1 (Az. 625 Qs 22/21 OWi – 336 O 107/21) geführt wird.

Anlass für die Eröffnung der Verwaltungsverfahren des HmbBfDI war ausweislich dessen Angaben ein Pressebericht in der F. vom 25. Oktober 2019 über das C. S. S. C. der Betroffenen zu 1 mit dem Titel „Spitzelvorwürfe gegen H.“ gewesen. Im Zeitraum 25. Oktober 2019 bis 5. Februar 2020 gab es über die Vorgänge im C. S. S. C.s der Betroffenen zu 1 weitere Presseberichterstattungen in deutschen Medien. Der Bußgeldbescheid vom 3[…]


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