AG Stockach – Az.: 1 C 43/14 – Urteil vom 13.05.2014 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen restlichen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall. Am 8.5.2011 stand die Klägerin mit ihrem Pkw in einem Stau auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahnauffahrt Stockach zur Autobahn A 81. Auf dem Beifahrersitz saß der Ehemann der Klägerin, der Zeuge B.. Dieser öffnete die Beifahrertüre, als gerade der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrad rechts an der Fahrzeugschlange vorbeifuhr. Der linke der beiden am Motorrad des Beklagten angebrachten Koffer prallte gegen die Hinterkante der Beifahrertüre des klägerischen Fahrzeuges. Die Klägerin beziffert die ihr entstandenen Schäden auf insgesamt 3178,36 € (Reparaturkosten: 1975,65 €; Mietwagenkosten: 426,02 €; Gutachterkosten: 501,59 €; Wertminderung: 250 €; Pauschale: 25 €). Hierauf regulierte die Beklagte mit Schreiben vom 14.6.2011 (AS 57) unter Berücksichtigung von Reparaturkosten i.H.v. 1922,10 €, Mietwagenkosten von nur 205 € und einer Pauschale von nur 20 € zunächst die Hälfte sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 186,24 €. Mit weiterem Schreiben vom 19.7.2011 (AS 61) regulierte die Zweitbeklagte unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 73 % weitere 660 € (Sachverständigenkosten: 112,85 €; Reparatur- und Mietwagenkosten: 478,60 €; Direktzahlung: 63,55 €; weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 86,63 €). Gerichtlich macht die Klägerin allerdings, ausgehend von Reparaturkosten i. H. v. 1922,10 € und Mietwagenkosten i. H. v. 300 € abzüglich hierauf bezahlter 1542,15 € bzw. 363,65 € nur 817,89 € geltend: ……………………………… Die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe sich durch einen Schulterblick nach rechts hinten davon überzeugt, dass kein Fahrzeug heran naht. Er habe dann die Tür wenige Zentimeter geöffnet, als der verbotswidrig rechts überholende Erstbeklagte mit dem Koffer seines Motorrades gegen die Tür des klägerischen Fahrzeuges geprallt sei. Ihr Ehemann habe nicht damit rechnen müssen, dass sich rechts ein Motorrad würde vorbeidrängen wollen. Der Unfall sei für die Klägerin unvermeidbar gewesen. Ihr Ehemann habe sich als idealer Verkehrsteilnehmer erwiesen und den Erstbeklagten trotz Schulterblicks nicht sehen können. Jedenfalls trete die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr zurück. Die Beklagten seien daher verpflichtet, den der Klägerin entstandenen Schaden dem Grunde nach in voller Höhe zu ersetzen. Der Höhe nach seien der Klägerin auch die ihr für die Endreinigung, Endkontrolle und Probefahrt (AS 23) in Rechnung gestellten 53,55 € brutto zu erstatten. Diese Maßnahmen seien erforderlich gewesen; jedenfalls trage nicht die Klägerin, sondern die Beklagtenseite das Risiko von Kosten nicht erforderlich gewesener Maßnahmen. Die Mietwagenkosten sein der Höhe nach ebenfalls nicht zu beanstanden, da diese nach dem Schwacke-Mietpreisspiegel errechnet seien. Die beklagtenseits zu erstattende Pauschale betrage 25 €, nicht 20 €. Die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 817,89 € nebst Zinsen i. H. v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11….