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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Reparaturversuche und unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt

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AG Stockach – Az.: 1 C 43/14 – Urteil vom 13.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage einen restlichen Schadensersatzanspruch nach einem Verkehrsunfall.

Am 8.5.2011 stand die Klägerin mit ihrem Pkw in einem Stau auf dem Beschleunigungsstreifen der Autobahnauffahrt Stockach zur Autobahn A 81. Auf dem Beifahrersitz saß der Ehemann der Klägerin, der Zeuge B.. Dieser öffnete die Beifahrertüre, als gerade der Erstbeklagte mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrad rechts an der Fahrzeugschlange vorbeifuhr. Der linke der beiden am Motorrad des Beklagten angebrachten Koffer prallte gegen die Hinterkante der Beifahrertüre des klägerischen Fahrzeuges. Die Klägerin beziffert die ihr entstandenen Schäden auf insgesamt 3178,36 € (Reparaturkosten: 1975,65 €; Mietwagenkosten: 426,02 €; Gutachterkosten: 501,59 €; Wertminderung: 250 €; Pauschale: 25 €). Hierauf regulierte die Beklagte mit Schreiben vom 14.6.2011 (AS 57) unter Berücksichtigung von Reparaturkosten i.H.v. 1922,10 €, Mietwagenkosten von nur 205 € und einer Pauschale von nur 20 € zunächst die Hälfte sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 186,24 €. Mit weiterem Schreiben vom 19.7.2011 (AS 61) regulierte die Zweitbeklagte unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 73 % weitere 660 € (Sachverständigenkosten: 112,85 €; Reparatur- und Mietwagenkosten: 478,60 €; Direktzahlung: 63,55 €; weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten: 86,63 €).

Gerichtlich macht die Klägerin allerdings, ausgehend von Reparaturkosten i. H. v. 1922,10 € und Mietwagenkosten i. H. v. 300 € abzüglich hierauf bezahlter 1542,15 € bzw. 363,65 € nur 817,89 € geltend:

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Symbolfoto: Von ESB Professional /Shutterstock.com

Die Klägeri[…]


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