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Vorschuss nur in Höhe der voraussichtlichen Versicherungsleistung!

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Vorschussanspruch im Versicherungsrecht: Klarstellungen und Grenzen
Das Versicherungsrecht ist ein komplexes Feld, das oft zu Missverständnissen und Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsgesellschaften führt. Ein aktuelles Urteil beleuchtet den Abschlagsanspruch gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 VVG und dessen Grenzen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: IV ZR 204/22 >>>

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Abschlagsanspruch: Was steht dem Versicherungsnehmer zu?
Der Abschlagsanspruch aus § 14 Abs. 2 Satz 1 VVG ist nicht darauf ausgerichtet, dass die Versicherung den Betrag zahlt, den sie voraussichtlich zahlen muss. Stattdessen kann der Versicherungsnehmer nur das verlangen, was ihm mit Sicherheit endgültig zusteht. Dies bedeutet, dass die Versicherung nicht verpflichtet ist, Vorschüsse zu zahlen, die später in einer Schlussabrechnung berücksichtigt werden könnten.
Wiederherstellungsklausel und ihre Bedeutung
Die Wiederherstellungsklausel des § 15 Nr. 4 Satz 1, die in den Versicherungsvertrag aufgenommen wurde, hat ebenfalls eine wichtige Rolle gespielt. Sie besagt, dass der Versicherungsnehmer nur dann Anspruch auf die sogenannte Neuwertspitze hat, wenn er die Wiederherstellung des Gebäudes fristgerecht sichergestellt hat. Dies bezieht sich auch auf Fälle, in denen Reparaturkosten für ein durch einen Versicherungsfall beschädigtes Gebäude geltend gemacht werden.
Überraschungsentscheidungen und rechtliches Gehör
Ein weiterer zentraler Punkt des Urteils war die Frage des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht durfte seine Entscheidung, basierend auf der Anhörung des Klägers, nicht ohne vorherige rechtliche Hinweise an die Beklagte treffen. Es wurde festgestellt, dass das Gericht nicht ohne vorherigen Hinweis davon ausgehen durfte, dass eine Partei nicht auf neuen Vortrag des Gegners im Berufungsverfahren reagieren möchte. Dies verletzt das rechtliche Gehör der Partei.
Schlussbemerkungen zum Berufungsverfahren
Das Berufungsgericht hat in einigen Punkten nicht korrekt gehandelt. Insbesondere hat es den Standort eines möglicherweise zuvor betriebenen Räucherofens nicht ausreichend berücksichtigt und die Beklagte nicht ausreichend über seine Rechtsauffassungen informiert. Dies führte zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beklagten und beeinflusste das Urteil maßgeblich.

Insgesamt zeigt dieses Urteil die Komplexität des Versicherungsrechts und die Notwendigkeit für beide Parteien, ihre Rechte und Pflichten […]


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