OLG Rostock – Az.: 4 U 37/15 – Urteil vom 01.11.2016
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 05.02.2015, Az. 4 O 159/13, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.176,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.04.2013 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der im Wohnhaus des Klägers verbauten, von der Beklagten auszubauenden Wärmepumpe Typ Ochsner GMLW 14 plus (Heizen und Kühlen, Ausführung Luft, OTE plus) samt Split-Außenteil Millenium MSV 14 für Luft WP GMLW 19 plus (ohne Fundament) und Verbindungsleitungen zu Pufferspeicher und Zubehör zwischen Wärmepumpe und Speicher und Verbindungsleitung zur Heizungsleitung inkl. Pumpe sowie Ochsner Multifunktionsgerät Europa 313DK Luft/Wasserwärmepumpe samt Rohrverbindungen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.023,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 19.07.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 45 % und die Beklagte 55 % zu tragen, von den Kosten des Berufungsverfahrens der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollsteckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Vertrages über den Einbau einer Wärmepumpenheizung in das 1926/27 erbaute, nicht wärmegedämmte und mit Gussradiatoren ausgestattete Einfamilienhaus des zwischenzeitlich 80jährigen, seit Kurzem verwitweten Klägers.
Nach diesem Vertrag baute die Beklagte im August 2010 – entsprechend ihrem auf Anfrage des Klägers erstellten Angebot über 25.004,21 Euro – die bisherige, erdgasbetriebene Heizung in dem Haus aus und die neue, auch zur Warmwasserbereitung vorgesehene Anlage ein. In der Folgezeit waren zahlreiche Kundendiensteinsätze der Beklagten bzw. der Herstellerfirma O… erforderlich. Auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien vom 13.06.2012 zahlte die Beklagte einen Betrag von 1.400,00 Euro an den Kläger durch Übergabe an dessen Sohn. Außerdem wurden zwei […]