ArbG Gießen – Az.: 10 Ca 122/11 – Urteil vom 25.01.2013
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.790,73 EUR (in Worten: Fünfzehntausendsiebenhundertneunzig und 73/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. März 2011 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger über die Zahlungsbeträge neue Abrechnungen zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu 3/4, der Kläger zu 1/4 zu tragen.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.927,91 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Leiharbeitnehmer von der Beklagten Differenzvergütung für die Zeit von Januar 2008 bis Januar 2011 wegen Verstoßes gegen das „Equal-Pay- Prinzip“.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Arbeiter seit dem 12.11.2002 beschäftigt und wurde überwiegend als Leiharbeitnehmer eingesetzt. Als Leiharbeitnehmer wurde er von der Beklagten bei der Firma A in der Putzerei eingesetzt. Sein Lohn betrug bis Januar 2011 10,00 € brutto pro Stunde.
Bei der Firma A fanden die Tarifverträge der Hessischen Elektro- und Metallindustrie Anwendung.
Die Parteien schlossen einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 12.11.2002 ab. Danach wurde der Kläger als Putzer von Gussteilen eingestellt. In den §§ 11 und 12 des Arbeitsvertrages ist geregelt:
§11 Ausschlussfrist
(1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen wie folgt geltend gemacht werden:
Ansprüche auf Zuschläge aller Art sofort, spätestens innerhalb von 4 Wochen nach Abrechnung des Zeitraums, bei dem sie hätten abgerechnet werden müssen; alle übrigen beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit.
(2) Eine Geltendmachung nach Ablauf der unter Ziffer 1 festgesetzten Frist ist ausgeschlossen.
(3) Ist ein Anspruch rechtzeitig erhoben worden und lehnt der Arbeitgeber seine Erfüllung ab, so hat der Arbeitnehmer den Anspruch innerhalb von drei Monaten seit der Ablehnung gerichtlich geltend zu machen. Eine spätere Geltendmachung ist ausgeschlossen.
§ 12 Ergänzende Vorschriften
Soweit in diesem Vertrag einzelne Bestimmungen des Manteltarifvertrages einbezogen sind, handelt es sich hierbei um den Manteltarifvertrag für das Metallbauer-Handwerk, das Maschinenbaumechaniker-Handwerk, das Werkzeugmacher-Handwerk, das Dreher-Handwerk, das Feinmechaniker-Handwerk, das Metallformer- und das Metallgießer-Handwerk in Hessen in der jeweils gültigen Fassung. Über die ausd[…]