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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebliche Konfliktlage – Versetzungsbefugnis Arbeitgeber – fehlende Anhörung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 20 Sa 264/19 – Urteil vom 02.10.2019

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.11.2018 – 6 Ca 5273/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung.

Der im Jahre 1972 geborene, verheiratete und zwei Kindern (6 und 13 Jahre alt) zum Unterhalt verpflichtete Kläger stand seit Juli 1998 mit der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern in einem Arbeitsverhältnis als Orthopädietechniker. Das durchschnittliche Einkommen des Klägers belief sich zuletzt auf 2.958,30 Euro brutto. Die Arbeitszeit betrug 38,5 Stunden pro Woche, wobei ein flexibles Arbeitszeitmodell mit Gleitzeiten zwischen 07:30 Uhr und 18:00 Uhr und Kernzeiten Montag bis Donnerstag von 09:00 Uhr bis 15:30 Uhr und Freitag von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr bestand. Die Ehefrau des Klägers arbeitete als Arbeitsvermittlerin bei der Bundesagentur für Arbeit in der . mit 30 Wochenstunden, verteilt auf 5 Arbeitstage. Es gilt auch dort ein Gleitzeitmodell. Wohnhaft war die Familie des Klägers in Potsdam.

Der Kläger nahm seine Tätigkeit zunächst im ………auf. Nach einem Betriebsübergang auf das H.-Klinikum Emil von B. ging das Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2009 auf die Beklagte über. Ein Personalüberleitungsvertrag vom 25. August 2009 (Bl. 22 ff d. A.) regelte als Folge des Betriebsübergangs zum 1. Oktober 2009 unter anderem die Fortgeltung der bisherigen arbeitsvertraglichen Regelungen. Der einzige noch mit dem …….schriftlich geschlossene Arbeitsvertrag vom 1. Juli 1998 (Bl. 19 d. A.) enthielt auszugsweise folgende Regelungen:

„Herr Z. (der Kläger) wird am 1. Juli 1998 im Bereich des ……als Facharbeiter für Orthopädieschuhtechnik in der Tätigkeit als Orthopädietechniker unter Einreihung in die Lohngruppe 7 BTM-G II eingestellt…

…Für das Arbeitsverhältnis sind maßgebend:

b) Der Bundesmanteltarif für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BTM-GII) – mit der Sondervereinbarung (SV) Anlage 9 f.2 Buchstabe i – unter Berücksichtigung der für das ……..geltenden Fassung. (Tarifvertrag für Arbeiter vom 20.12.1968)

c) Sowie die zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an ihre Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils in Kraft tretenden Tarifverträge Anwendung…“

Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen beschäftigten den[…]


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