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Nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen – Polizeiflucht

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LG Osnabrück – Az.: 13 Ns/320 Js 19536/20 – 16/20 – Urteil vom 01.03.2021

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts M. vom 22.06.2020 aufgehoben.

Der Angeklagte ist der Teilnahme an einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen schuldig.

Ihm wird aufgegeben, Arbeitsleistungen im Umfang von 80 Stunden nach Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen.

Die Fahrerlaubnis wird entzogen und der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde wird angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch drei Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Die weitergehende Berufung wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten der Berufung. Die Berufungsgebühr wird jedoch um 20% ermäßigt. In diesem Umfang trägt die Staatskasse auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten im Berufungsrechtszug.

Angewendete Vorschriften: § 315d Abs. 1 Nr. 2, §§ 69, 69a StGB, §§ 1, 105 JGG.
Gründe
(abgekürzt gemäß 267 Abs. 4 StPO)

Das Amtsgericht M. hat den Angeklagten mit Urteil vom 22.06.2020 des verbotenen Kraftfahrzeugrennens in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs schuldig gesprochen und gegen ihn eine in Raten zahlbare Geldauflage von 1.000 € zugunsten der Deutschen Verkehrswacht verhängt. Ferner hat es ihm auferlegt, nach Weisung des Jugendamtes an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen, ihm unter Einziehung des Führerscheins die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger rechtzeitig ein als Berufung zu behandelndes Rechtsmittel eingelegt.

Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg.

I.

Der Angeklagte wuchs nach Übersiedlung der Familie in die Bundesrepublik Deutschland bei seinen Eltern in S. auf. Er besuchte dort die Schule und konnte seine Schullaufbahn mit dem Hauptschulabschluss beenden. Dem schloss sich eine Berufsausbildung als Fachkraft für … an, die er im Dezember 2020 erfolgreich beenden konnte. Der Angeklagte, der nach wie vor bei seinen Eltern wohnt, ist zurzeit arbeitslos und hat Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I) in ihm noch nicht bekannter Höhe, da dieses noch nicht zur Auszahlung gelangt ist.

Er ist ausweislich der Auskunft des Bundesamtes für Justiz vom 26.01.2021 strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. Die verlesene Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 26.01.2021 weist als alleinige Eintragung die in diesem Verfahren erfolgte vorläufige Entziehung d[…]


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