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Verkehrsunfall – gefährliches Ausweichmanöver unterlassen

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Haftungsverteilung und Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfall: Ein tiefgreifender Blick auf das LG Limburg-Urteil
In dem vorliegenden Fall, entschieden durch das Landgericht Limburg (Az.: 1 O 239/17), geht es um die rechtlichen Konsequenzen eines Verkehrsunfalls, bei dem die Klägerin mit ihrem PKW mit einem Traktor kollidierte, der von einem der Beklagten geführt wurde. Die Klägerin forderte Schadensersatz und Schmerzensgeld von den Beklagten. Das Hauptproblem in diesem Fall liegt in der Frage der Haftungsverteilung und der Angemessenheit der geltend gemachten Ansprüche.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 1 O 239/17   >>>

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Haftungsverteilung und Schadensersatz
(Symbolfoto: ambrozinio /Shutterstock.com)

Das Gericht verurteilte die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 1.178,02 € nebst Zinsen und zur Freistellung der Klägerin von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 335,71 €. Die Klägerin hatte ursprünglich eine höhere Summe gefordert, die sich aus verschiedenen Schadensposten zusammensetzte, darunter Wiederbeschaffungsaufwand, Nutzungsausfallentschädigung und Gutachterkosten. Die Beklagten hatten bereits vorgerichtlich einen Teil der Forderungen beglichen.
Schmerzensgeldansprüche
Zusätzlich wurde den Beklagten auferlegt, der Klägerin ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Klägerin hatte ursprünglich 3.000 € gefordert, wovon die Beklagten bereits 900 € gezahlt hatten. Das Gericht fand die reduzierte Summe angemessen, da die Klägerin bis zum 12.05.2017 arbeitsunfähig war und im Krankenhaus behandelt wurde.
Zukünftige Schäden und Haftungsquote
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall entstehen könnten. Dies gilt jedoch nur, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist. Die Kosten des Rechtsstreits wurden nach einer Haftungsquote von 62,2 % für die Klägerin und 37,8 % für die Beklagten verteilt.
Vollstreckbarkei[…]


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