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Berufsunfähigkeitsversicherung – Verschweigens erlittener Verletzungen

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OLG Rostock – Az.: 5 W 179/09 – Beschluss vom 15.04.2010

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 16.12.2009 gegen den Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 11.11.2009, Az.: 2 O 184/09, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Anspruchsgegnerin, die in F. geschäftsansässig ist, aus einer zu seinen Gunsten seit dem 01.03.2001 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung vor dem Landgericht Neubrandenburg in Anspruch zu nehmen. Bedingungsgemäße Berufungsunfähigkeit soll nach seinem Vorbringen seit November 2008 eingetreten sein.

Die Anspruchsgegnerin hat mit Schreiben vom 23.12.2008 erklärt, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten, und den Leistungsantrag des Antragstellers abgelehnt. Zugleich hat sie den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Im vorliegenden Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren hat die Anspruchsgegnerin die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg gerügt.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 11.11.2009 den Antrag des Antragstellers, ihm für die beabsichtigte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen, mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Es hält die Klage für unzulässig, da die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Neubrandenburg nicht gegeben sei. Zudem würden sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch ausreichende Anhaltspunkte für Arglist ergeben.

Der gegen diese Entscheidung eingelegten sofortigen Beschwerde des Antragstellers vom 16.12.2009 hat das Landgericht gemäß Beschluss vom 18.12.2009 nicht abgeholfen.

II .

Die zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zwar ist für die beabsichtigte Klage der Gerichtsstand des Landgerichts Neubrandenburg begründet (1.). Die Anspruchsgegnerin ist jedoch zur Leistung aus der mit dem Antragsteller geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung nicht verpflichtet (2.).

1. Das Landgericht Neubrandenburg ist für die beabsichtigte Klage gem. § 215 VVG n.F. örtlich zuständig.

Die Frage, ob diese Vorschrift bei Altverträgen für Versicherungsfälle anwendbar ist, die bis 31.12.2008 eingetreten sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht, die die Anwendbarkeit des § 215 VVG n.F. ab dem 01.01.2008 bejaht, soll sich die Übergangsvorschrift des Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG allein auf die Abwicklung des Versicherungsfalles durch den Versicher[…]


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