AG Langenfeld, Az.: 12 C 208/14, Urteil vom 25.08.2015 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 1.110,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2015 zu zahlen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall. Die Klägerin begehrte dabei Zahlung weiteren Schadensersatzes, wobei die Beklagte zu 1) widerklagend Rückzahlung geleisteter Schadensersatzbeträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung verlangt. Am 09.04.2014 ereignete sich auf dem Parkplatz L. in … M. ein Verkehrsunfall. Auf dem Parkplatz sind die Parkbuchten in jeweils gegenüber liegenden Positionen angelegt. Der Ehemann der Klägerin parkte rückwärts in eine Parklücke ein. Der Beklagte zu 2), dessen Fahrzeug bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert ist, fuhr rückwärts aus einer gegenüber liegenden Parklücke heraus. Es kam zur Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen, wobei das konkrete Unfallgeschehen zwischen den Parteien streitig ist. Die Klägerin ließ ihr Fahrzeug begutachten. Das Gutachten wies unfallbedingte Reparaturkosten in Höhe von 1.574,22 Euro netto aus. Gutachterkosten entstanden in Höhe von 482,69 Euro. Neben diesen Beträgen begehrt die Klägerin Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro. Nach Zahlungsaufforderung zahlte die Beklagte zu 1) am 20.04.2014 einen Vorschuss in Höhe von 700 Euro sowie am 20.06.2014 einen weiteren Betrag in Höhe von 410,64 Euro. Die Beklagte zu 1) berief sich zunächst auf eine Mithaftungsquote von 50 % zu Lasten der Klägerseite. Im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien über Schadenspositionen der Höhe nach, da diese zwischen den Parteien streitig waren. Die Klägerin trägt vor, das Fahrzeug habe im Zeitpunkt der Kollision bereits gestanden, sodass es keinerlei Verschulden seitens des Fahrers geben würde. Sie ist der Ansicht, dass die Haftung alleine beim Beklagten zu 2) liegen würde. Sie trägt weiter vor, dass sämtliche im von ihr eingeholten Gutachten aufgeführten Schadenspositionen unfallbedingt seien. Es habe keine unreparierten Vorschäden am streitgegenständlichen Fahrzeug gegeben. Ein leichter Vorschaden am linken Kotflügel sei ordnungsgemäß behoben worden. Die Klägerin beantragt, 1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.118,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.06.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 187,19 Euro zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Widerklagend beantragt die Beklagte zu 1) die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 1.110,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagten tragen vor, der Fahrer des klägerischen Fahrzeuges habe den Unfall jedenfalls mit verursacht, sodass allenfalls eine Haftungsquote von 50 % in Betracht käme….