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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadenersatzanspruch gegen Testamentsvollstrecker wegen Pflichtverletzungen

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LG Bielefeld 4. Zivilkammer – Az.: 4 O 362/15 – Urteil vom 23.12.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer angeblich fehlerhaften Testamentsvollstreckung durch die Beklagte.

Die Kläger und Frau B. T. sind Geschwister und die einzigen Enkel der am 07.12.2009 in F. verstorbenen Frau I. T., geborene B..

Diese errichtete unter dem 15.01.1998 ihr Testament, in dem sie ihre Enkelkinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte. Vor dem Hintergrund, dass Frau B. T. zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren war, ordnete sie unter Z. 2 des Testamentes an, dass auch noch nicht geborene Enkelkinder zu gleichen Teilen erben sollten. Weiter heißt es im Testament unter Z. 3: „Ich ordne Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker soll durch das Nachlassgericht bestimmt werden. Keinesfalls soll mein Sohn F. T., von dessen Verhalten insbesondere auch nach dem Tode meines Ehemannes ich zutiefst enttäuscht und verletzt bin, dessen Verwandte oder Verschwägerte, auch nicht dessen Freunde und Bekannte zu Testamentsvollstrecker eingesetzt werden. Soweit möglich wünsche ich, dass der vom Nachlassgericht bestellte Testamentsvollstrecker ausdrücklich versichert, dass er meinen Sohn F. T. und/oder dessen Familie nicht kennt. Der Testamentsvollstrecker ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Er soll auf Verbindlichkeiten für den Nachlass eingehen dürfen“. Und Z. 4 heißt es im zweiten Absatz: „Ich wünsche. dass der Testamentsvollstrecker sein Hauptaugenmerk darauf richtet, dass mein Sohn, dessen jetzige und mögliche spätere Ehefrau und insgesamt der unter Z. 3 genannte Personenkreis keinerlei Möglichkeit hat, auf das Erbe meiner Enkelkinder Zugriff zu nehmen und dieses irgendeiner Weise zu schmälern“. Hinsichtlich des weiteren Wortlautes dieses Testamentes auf den Inhalt von Anlage K 1 Bezug genommen.

Nach dem Versterben der Erblasserin wurde die Beklagte durch das Amtsgericht M. zum Az. 12 VI 71/10 durch Beschluss vom 31.05.2010 zur Testamentsvollstreckerin bestellt (Anlage K 2). Die Testamentsvollstreckung wurde dabei auf den Erbanteil der Miterbin B. T. beschränkt.

In der Folgezeit führte die Beklagte unter anderem vor dem Oberlandesgericht Hamm ein Beschwerdeverfahren, mit dem Ziel ihre Befugnisse als Testamentsvollstreckerin zu erweitern. Die Beklagte verfolgte hiermit das Ziel, von […]


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