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Maklerlohnanspruch nach Abschluss eines Kaufvertrags mit hinausgeschobener Fälligkeit

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OLG Stuttgart – Az.: 3 U 92/19 – Beschluss vom 05.06.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 28.02.2019, Az. Ko 4 O 54/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Eine mündliche Verhandlung ist nicht gemäß § 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO geboten.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

I.

Anders als die Berufung meint, hat das Landgericht vorliegend zutreffend und frei von Rechtsfehlern eine inhaltliche und sachliche Kongruenz zwischen Maklerleistung und dem Erfolgseintritt bejaht.

1.

Unstreitig ist zwischen den Parteien am 26.09.2015 ein Maklervertrag über die Nachweismaklertätigkeit der Klägerin bezüglich des Objekts „2 – Zimmer Dachgeschoss Eigentumswohnung, XX in XXX“ zustande gekommen, wonach der Klägerin im Erfolgsfall eine Provision von 4,76 % brutto des Verkaufserlöses in Aussicht gestellt wurde, mindestens jedoch 3.500 €. Als Kaufpreis war 129.000 € angegeben.

Am 21.01.2016 schloss der Beklagte einen notariellen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Objekt zum Preis von 115.000 €, wobei die Fälligkeit des Kaufpreises sowie die Übergabe auf den 31.08.2019 hinausgeschoben war (vgl. notarieller Kaufvertrag vom 21.02.106, Urkundenrolle II UR XX2016, Bl. 69 ff. d.A.).

2.

Nicht zu beanstanden ist Auffassung des Landgerichts, dem Vortrag des Beklagten lasse sich eine Unterbrechung des notwendigen Kausalzusammenhangs zwischen der Tätigkeit der Klägerin und dem Abschluss des Kaufvertrages nicht entnehmen.

a.

Für die Unterbrechung des Kausalzusammenhangs zwischen der Nachweistätigkeit der Klägerin und dem Vertragsschluss ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (BGH, WM 2008, 883). Wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsschluss nachgewiesen hat und seiner Tätigkeit der Abschluss des Hauptvertrags in angemessenem Zeitabstand folgt, ergibt sich daraus der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen beiden von selbst (BGH, WM 2008, 883 mit Verweis auf BGHZ 141, 40, 44 = WM 199[…]


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