Bundesgerichtshof
Az.: I ZR 39/ 99
Urteil vom 05.04.2001
Vorinstanzen: OLG Brandenburg; LG Potsdam
Leitsatz:
Ein dem Käufer eines Gebrauchtwagens eingeräumtes Rückgaberecht, das die Nutzung des Fahrzeugs für 14 Tage ermöglicht, ist keine verbotene Zugabe.
Norm: § 1 Abs. 1 ZugabeVO
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 1998 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam vom 26. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Tatbestand: Die Klägerin ist ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck in der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs auf dem Gebiet des Kraftfahrzeuggewerbes besteht und dem u. a. Landesverbände des Kfz-Gewerbes sowie Verbände von Händlern verschiedener Autohersteller angehören.
Die Beklagte ist M. -Vertragshändlerin. In einer Beilage zur Ausgabe des Anzeigenblattes „B.“ vom 23. März 1997 warb sie – soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung – mit folgender Angabe: „… Bitte denken Sie daran: Bei Kauf eines Gebrauchten haben Sie ein 14-tägiges Rückgaberecht …“
Die Klägerin hat (u. a.) das von der Beklagten angebotene Rückgaberecht als eine verbotene Zugabe beanstandet.
Sie hat insoweit beantragt, der Beklagten unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen und/ oder anderen Werbeträgern für gebrauchte Kraftfahrzeuge mit einem uneingeschränkten 14-tägigen Rückgaberecht zu werben und/ oder dieses einzuräumen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Verstoß gegen die Zugabeverordnung liege nicht vor, zumal gerade bei Gebrauchtwagenhändlern, die zugleich Ver[…]