Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Aktenzeichen: 9 AZR 44/00
Urteil vom 20. Februar 2001
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Darmstadt – Az.: 4 Ca 248/97 – Urteil vom 10.02.1998
II. Hessisches Landesarbeitsgericht – Az.: 14 Sa 1157/98 – Urteil vom 17. Juni 1999
Gesetz: § 630 BGB
Leitsatz:
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2001 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 17. Juni 1999 – 14 Sa 1,157/98 -aufgehoben, soweit es die Beklagten auf die Anschlussberufung der Klägerin verurteilt und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1998 – 4 Ca 248/97 – zurückgewiesen hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts geändert, soweit es die Beklagten verurteilt hat, dem Zeugnis der Klägerin folgende Schlußformel hinzuzufügen:
„Für die Zukunft wünschen wir Frau H alles Gute und weiterhin viel Erfolg.“
Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Die Anschlußberufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin ein Arbeitszeugnis zu erteilen, daß eine sog. Schlußformel enthält.
Die 1971 geborene Klägerin, Dipl. Informationswirtin, war bei den Beklagten seit Oktober 1994 als Sachbearbeiterin für die Datenbankrecherche beschäftigt. Sie erhielt zuletzt eine m[…]