Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Behandlungsvertrag – Honoraranspruchsentfall bei Behandlungsleistungsmangelhaftigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de

LG Berlin – Az.: 8 O 398/12 – Urteil vom 10.06.2014

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 615,66 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2012 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Widerklage wird abgewiesen.

3.) Der Klägerin werden die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallenen Mehrkosten auferlegt. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 84 % und der Beklagte zu 16 %. Die Kosten der Streithilfe werden dem Streithelfer zu 84 % und dem Beklagten zu 16 % auferlegt.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist ein überregional im Zahnarztbereich tätiges Abrechnungsunternehmen. Sie macht mit der Klage abgetretene Ansprüche aus einer zahnärztlichen Behandlung des Beklagten in der Praxis des Streithelfers geltend. Der Beklagte hatte in die Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin eingewilligt.

Der Beklagte befand sich zwischen August 2010 und Oktober 2010 in zahnärztlicher Behandlung bei dem Streithelfer. Die vorgenommenen Maßnahmen schildert der Streithelfer seinem Schriftsatz vom 20.03.2013 (Bl. 88 II d. A.) wie folgt:

„Im Rahmen der klinischen Untersuchung imponierte ein Wurzelrest regio 25, der entfernt wurde. Der Beschwerden bereitende Zahn 15 wurde konservierend behandelt, ferner die kariösen Zähne 14, 17, 26 und 27. Die Zähne 15 und 25 wurden am 22.09.2010 schließlich extrahiert, da nicht erhaltungswürdig. Die Zähne 17, 27, 26 und 24 erhielten am 04.10.2010 Aufbaufüllungen. Danach wurden die Zähne 14, 17, 24, 26, 27 und 46 präpariert für eine Brücken- bzw. Kronenversorgung. Die Zähne 35, 37, 45 und 47 wurden für eine Inlay-Versorgung vorbereitet. Sämtliche beschliffenen Zähne wurden sodann zunächst provisorisch versorgt. Die Brückenversorgung 24-26 und die Einzelkronen 27 und 46 wurden am 12.10.2010 definitiv eingegliedert. Weiter erfolgte die Eingliederung der Keramik-Inlays 35, 36, 37, 45 und 47. Am 18.10.2010 wurde die Brücke 14-17 definitiv eingegliedert.“

Seine Leistun[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv