Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Arbeitsvertrag – Befristung einzelner Vertragsbedingungen und Sachgrund

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 563/00
Urteil vom 23.01.2002
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Neustrelitz, Az.: 4 Ca 1806/99, Urteil vom 11.01.2000
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 2 Sa 76/00, Urteil vom 12.07.2000

Leitsätze:
1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf eines Sachgrunds jedenfalls dann, wenn sie im Fall der unbefristeten Vereinbarung dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterlägen. Auf § 1 BeschFG idF vom 25. September 1996 kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht gestützt werden.
2. Bei der Klage zur Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen handelt es sich nicht um eine Klage nach § 1 Abs.5 BeschFG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.

In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2000 – 2 Sa 76/00 – aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 11. Januar 2000 – 4 Ca 1806/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vollzeitarbeitsverhältnis mit 27 Wochenstunden unbefristet über den 14. Juli 1999 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1963 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Ihre Unterrichtsverpflichtung beträgt 19 Stunden. Eine Vollzeitbeschäftigte hat 27 Wochenstunden zu unterrichten. Die Parteien schlössen zwischen 1992 und 1998 mehrere befristete Verträge, die eine zeitweise Erhöhung des Stundendeputats in einer Spannbreite von 20 bis 25 Stunden vorsahen. Die vorletzte Erhöhung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv