BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 7 AZR 563/00
Urteil vom 23.01.2002
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Neustrelitz, Az.: 4 Ca 1806/99, Urteil vom 11.01.2000
II. Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Az.: 2 Sa 76/00, Urteil vom 12.07.2000
Leitsätze:
1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen bedarf eines Sachgrunds jedenfalls dann, wenn sie im Fall der unbefristeten Vereinbarung dem Änderungsschutz nach § 2 KSchG unterlägen. Auf § 1 BeschFG idF vom 25. September 1996 kann die Befristung einzelner Vertragsbedingungen nicht gestützt werden.
2. Bei der Klage zur Kontrolle der Befristung einzelner Vertragsbedingungen handelt es sich nicht um eine Klage nach § 1 Abs.5 BeschFG, sondern um eine allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO.
In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Januar 2002 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. Juli 2000 – 2 Sa 76/00 – aufgehoben.
Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neustrelitz vom 11. Januar 2000 – 4 Ca 1806/99 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien als Vollzeitarbeitsverhältnis mit 27 Wochenstunden unbefristet über den 14. Juli 1999 hinaus fortbesteht.
Das beklagte Land hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung einer Erhöhung der wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung der Klägerin.
Die Klägerin ist seit 1963 beim beklagten Land bzw. dessen Rechtsvorgänger als Lehrerin beschäftigt. Ihre Unterrichtsverpflichtung beträgt 19 Stunden. Eine Vollzeitbeschäftigte hat 27 Wochenstunden zu unterrichten. Die Parteien schlössen zwischen 1992 und 1998 mehrere befristete Verträge, die eine zeitweise Erhöhung des Stundendeputats in einer Spannbreite von 20 bis 25 Stunden vorsahen. Die vorletzte Erhöhung[…]