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Rechtsanwälte Kotz GbR

Jahrelange vorbehaltlose Zahlung nicht gekennzeichneter Betriebskostenarten

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AG Freiburg – Az.: 11 C 290/19 – Urteil vom 19.05.2021

In dem Rechtsstreit wegen Mietnebenkosten/auch Renovierungskosten hat das Amtsgericht Freiburg im Breisgau aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.10.2020 für Recht erkannt:

1 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 64,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 23.12.2018 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 94 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 6 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung gegen sich jedoch durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere Partei nicht zuvor in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 1.046,49 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Begleichung einer Nebenkostennachforderung aus einem Wohnungsmietverhältnis.

Die Beklagten mieteten bei den Rechtsvorgängern des Klägers mit schriftlichem Mietvertrag vom 27.06.1998 eine Wohnung in der ……… an. In § 2 des Mietvertrags findet sich bezüglich der Nebenkosten eine abschließende Regelung. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Anlage B5 (AS 173 – 181) verwiesen.

Im Sommer 2017 wurden an der Heizungsanlage Wartungsarbeiten durchgeführt. Heizung und Warmwasser musste im Oktober und November mit einem Leihgerät sichergestellt werden.

Der Kläger rechnete am 23.11.2018 die Nebenkostenperiode 01.11.2017 bis 31.10.2018 gegenüber den Beklagten ab. In die Abrechnung sind für Grundsteueranteile 282,08 Euro, für Gebäude-, Sach- und Haftpflichtversicherung 194,82 Euro, für die Gartenpflege 504,76 Euro und für Heizkosten/Warmwasser 2224,83 Euro eingestellt; das Saldo endet unter Abzug der Vorauszahlungen von 2160 Euro mit einer Nachforderung von 1046,49 Euro.

Nachdem keine Zahlung erfolgte, wurde diese mit Schreiben vom 08.12.2018 angemahnt und eine Frist bis zum 22.12.2018 gesetzt.

Mit Schriftsatz vom 19.09.2019 rügte der Beklagtenvertreter, dass lediglich Heizkosten/Warmwasser nach der vertraglichen Vereinbarung umlagefähig seien.

Der Kläger ist der Auffassung, die umgelegten Positionen seien nach dem Vertrag umlagefähig. Dies gälte zumindest im Hinblick auf Fußnote 4 in § 2, wo es heißt: „Unter die Betriebskosten fallen die in der Anlage im Einzelnen aufgezählte Kosten.“

Zumindest aber läge eine stillschweigen[…]


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