LG Wiesbaden – Az.: 9 O 404/10 – Urteil vom 12.06.2014
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.05.2013 zu 9 O 404/10 wird aufgehoben; die Klage wird, soweit über diese durch das Versäumnisurteil der Kammer vom 19.10.2011 zu 9 O 404/10 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, auch im übrigen abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten in der Sitzung vom 16.05.2013 entstandenen Kosten; diese fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden sogenannten Mehrfamilienhausversicherung im Zusammenhang mit einem Brandereignis auf Zahlung in Anspruch; des weiteren verlangt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin mit Rücksicht auf das Brandereignis Deckungsschutz zu gewähren.
Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Mehrfamilienhausversicherung. Der Versicherungsschein datiert vom 22.04.2005. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für verbundene Mehrfamilienhaus-Versicherungen (MFH 2001 E) zugrunde. Am 27.09.2008 ereignete sich in dem versicherten Gebäude ein Brand, in dessen Folge das Gebäude in weitem Umfang beschädigt beziehungsweise zerstört wurde. In der Folge leistete die Beklagte mit Rücksicht auf den Schadensfall Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 278.000,00 EUR. Daneben hatte die Beklagte gemäß § 102 VVG a. F. diverse Grundpfandgläubiger in einem Umfang von rund 350.000,00 EUR zu befriedigen. Weitere Zahlungen zu leisten, lehnte die Beklagte ab.
Symbolfoto: Von kaprik /Shutterstock.comDie Klägerin behauptet, sie habe die Zahlungseingänge dazu verwendet, die mit der Sanierung beauftragten Unternehmen zu bezahlen. Hierzu gehörten neben dem Bau- und Abrißunternehmen W. auch die Firma R. R., Zimmerei und Holzbau. An die Firma R. R. habe sie insgesamt 86.275,00 EUR gezahlt. Zu Unrecht weigere sich die Beklagte eine weitere Abschlagsrechnung der Firma R. R. vom 17.03.2009 über 46.410,00 EUR (Anlage K 11) zu begleichen. Da ihr, […]