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Strafklageverbrauch – Teilrücknahme Einspruch gegen Bußgeldbescheid

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 189/16 – 162 Ss 33/16 – Beschluss vom 29.04.2016

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben,

2. die weitergehende Rechtsbeschwerde wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Verstoß gegen das Benutzungsverbot eines Mobiltelefons nach § 23 Abs. 1a Satz 1 StVO vorsätzlich gegangen worden ist, als unbegründet verworfen und

3. die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.

Mit dem Bußgeldbescheid vom 3. Dezember 2014 hat der Polizeipräsident X gegen die Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes eine Geldbuße von 430 Euro, wegen eines Verstoßes gegen das Benutzungsverbot eines Mobiltelefons eine Geldbuße von 60 Euro und wegen des Nichtmitsichführens der Zulassungsbescheinigung eine Geldbuße von 10 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot festgesetzt. Dagegen hat die Betroffene Einspruch einlegt, den sie mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 14. September 2015 auf den Vorwurf des fahrlässigen Rotlichtverstoßes beschränkt hat. Unter dem 2. Oktober 2015 hat das Amtsgericht dem Verteidiger mitgeteilt, dass es diese Beschränkung für unwirksam hält, weil es entgegen dem Bußgeldbescheid von einer tateinheitlichen Begehung der Ordnungswidrigkeiten ausgeht. Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat die Betroffene am 14. Dezember 2015 wegen der zuvor genannten, in Tateinheit zueinanderstehenden Vorwürfe zu einer Geldbuße von 300,00 Euro nach §§ 23 Abs.1a (ergänzt: Satz 1) StVG, 37 Abs. 2 (ergänzt: Nr. 2 Satz 7), 49 (ergänzt: Abs. 1 Nr. 20, Abs. 3 Nr. 2) StVO, 11 Abs. 5, 48 (ergänzt: Nr. 5) FZV i.V.m. §§ 24 (ergänzt: Abs. 1, 26a Abs. 1 Nr. 2 StVG, 1 Abs. 2 Abschnitt I lfd. Nr. 174 und Abschnitt II lfd. Nr. 246.1 BKatV) verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat nach §§ 25 (ergänzt: Abs. 1 Satz 1, 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG, 4 Abs. 1 Nr. 3, lfd. Nr. 132.3 BKatV) angeordnet.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts stand die Betroffene am 13. Oktober 2014 um 11.12 Uhr in X mit ihrem PKW an der rotlichtabstrahlenden Lichtzeichenanlage der Kreuzung S.-Straße/A.-straße, BAB Zu- und Abfahrt Richtung Osten. Sie hielt zeitgleich ihr Mobiltelefon in der linken Hand und tippte mit der rechten Hand auf dem Tastenfeld. Nach Umschalten der Ampel auf Grün fuhr sie i[…]


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