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Nachweismakler – steuerrechtliche Hinweis- und Aufklärungspflichten

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LG Bremen – Az.: 4 O 860/13 – Urteil vom 16.06.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine steuerrechtliche Aufklärungs-, Hinweis und Prüfungspflicht der Beklagten als Maklerin.

Die Beklagte ist Maklerin und war für die Kläger als Nachweismaklerin für eine im Eigentum der Kläger stehende Eigentumswohnung „…“ in Bremen tätig. Die Beklagte nahm im Auftrag der Kläger Einsicht in Bauakten beim Bauamt ein, um hieraus wesentliche Wohnungsdaten für die Nachweistätigkeit entnehmen zu können, die die Kläger nicht zur Hand hatten. Der Beklagten gelang auch der Nachweis, so dass das Objekt mit notariellem Kaufertrag vom 16.03.2009 des Notars … verkauft wurde. Die Kläger selbst erwarben das Objekt am 06.04.1999 so dass bis zu Ablauf von 10 Jahren noch wenige Tage verblieben, innerhalb dieser bei einem Veräußerungsgewinn noch Spekulationssteuer anfallen konnte.

Nachdem die Kläger in einem Vorprozess vor dem Landgericht Verden den beurkundenden Notar auf Schadensersatz in Anspruch nahmen, die Klage aber sowohl von dem Landgericht Verden, als auch die Berufung von dem Oberlandesgericht Celle mit der Begründung abgewiesen wurde, dass dem Notar keine steuerrechtliche Prüfungspflicht obliege, verlangen die Kläger die an das Finanzamt gezahlte Spekulationssteuer nun von der Beklagten zurück.

Die Kläger behaupten, dass eine solche Spekulationssteuer vom Finanzamt Bremen in Höhe von 36.440,08 € gegen sie festgesetzt worden sei. Sie behaupten ferner, dass sie erst nach Zustellung des Steuerbescheides Kenntnis von einer solchen Steuerpflicht erhalten hätten, worüber sie die Beklagte – was unstreitig ist – nicht aufgeklärt hat. Insbesondere hätten sie der Beklagten alle Daten, die für den Anfall der Spekulationssteuer maßgeblich waren, mitgeteilt, wie etwa die Höhe des Kaufs- und Verkaufspreises, der Art der Wohnungsnutzung und das Kaufdatum.

Die Kläger meinen, die Beklagte hätte sich über solche steuerrechtliche Fragen Kenntnis verschaffen müssen, dies ergebe sich aus einer Nebenpflicht des Maklervertrages.

Die Kläger beantragen, die Beklagten zu verurteilen, € 36.440,08 zzgl. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.05.2013 an die Kläger als Gesamtgläubiger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage […]


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