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Gesamtstrafenbildung – Begründungserfordernis

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OLG Dresden – Az.: 1 OLG 13 Ss 191/14 – Beschluss vom 12.08.2014

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts  Chemnitz vom 13. November 2013 mit den zugrundeliegenden Feststellungen im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Chemnitz zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht Chemnitz hat den Angeklagten mit Urteil vom 14. März 2013 wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 92 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 720 Tagessätzen zu je 30,00 € verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 13. November 2013 das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 89 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 600 Tagessätzen zu jeweils 30,00 € verurteilt. Im Übrigen wurde der Angeklagte vom Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in drei Fällen gegenüber der XXX in den Monaten Januar, Februar und März 2006 freigesprochen. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 13. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet zu verwerfen.

II.

Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat, soweit sie den Gesamtstrafausspruch betrifft, Erfolg. Sie führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des angefochtenen Urteils im Ausspruch über die Gesamtgeldstrafe.

Im Übrigen ist das Rechtsmittel, soweit es die Schuldsprüche sowie die verhängten  Einzelstrafen betrifft, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Urteils hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit wird  auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Dresden in ihrer Antragsschrift vom 23. Juni 2014 verwiesen.

Der Gesamtstrafausspruch hält jedoch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat Einzelstrafen von zehn Tagessätzen á 30,00 € bei vorenthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen unter 500,00 € und Einzelstrafen (Einsatzstrafe) in Höhe von 20 Tagessätzen á 30,00 € bei vorenthaltenen Gesamtsozialversi[…]


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