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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebskostenabrechnung – Einwendungen des Mieters und Gewährung von Belegeinsicht

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AG Wedding – Az.: 19a C 15/14 – Urteil vom 16.06.2014

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an die Klägerin € 620,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 11.01.2014 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Rechtstreits im Übrigen in der Hauptsache erledigt ist.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von UfaBizPhoto/Shutterstock.com

Zwischen den Parteien besteht ein nicht preisgebundener Mietvertrag (Bl. 34-52) über eine Wohnung in dem Objekt … im zweiten Obergeschoss links. Nach dem Mietvertrag ist eine Nettokaltmiete nebst Vorauszahlungen für Betriebs- und Heizkosten vereinbart.

Die Klägerin rechnete mit Schreiben vom 20.09.2010 über die Heiz- und Betriebskosten für das Kalenderjahr 2009 ab. Es ergab sich eine Nachforderung von € 945,89 (Bl. 16 – 18 d. A.).

Mit Schreiben vom 14.10.2010 (Bl. 108 d. A.) und 10.01.2011 (Bl. 53 d. A.) machten die Beklagten geltend, dass die Betriebskosten übermäßig stark gestiegen seien, sie hätten in der Vergangenheit stets Guthaben erstattet bekommen.

Mit Schreiben vom 25.10.2011 rechnete die Klägerin über die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2010 ab (Bl. 19-21). Mit Schreiben vom 04.11.2011 machten die Beklagten erneut geltend, dass die Betriebskosten zu hoch seien.

Mit Schreiben vom 19.06.2012 teilte die Hausverwaltung der Klägerin mit, dass die erhobenen Einwendungen sich nicht auf einzelne Kostenpositionen bezögen und daher auf die Abrechnungen verwiesen werde (Bl. 55 d. A.).

Mit Schreiben vom 04.09.2012 (Bl. 57 d. A.) machten die nunmehr anwaltlich vertretenen Beklagten geltend, dass der Ansatz der Hauswartkosten näher erläutert werden sollte und Kopien von Verträgen übersandt werden sollten. Ferner sei der Ansatz von Kaltwasser überhöht, die K[…]


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