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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schulaufsicht – Überprüfung einer Schulnote

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Oberverwaltungsgericht Hamburg
Az: 1 Bs 121/14
Beschluss vom 30.06.2014

Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe
I.
Die Antragstellerin, eine Oberstudienrätin, unterrichtet am Gymnasium O… u.a. das Fach Deutsch. Sie wollte zunächst erreichen, dass die Schulaufsicht (vorläufig) davon absieht, die Bewertung der Abitur-Klausur einer bestimmten Schülerin im Fach Deutsch schulaufsichtlich zu überprüfen. Nachdem diese Überprüfung inzwischen erfolgt ist, möchte sie erreichen, dass die Antragsgegnerin noch vor Ende des laufenden Schuljahres ihr und den Eltern der Schülerin gegenüber „ihr vollstes Vertrauen in die untadelige Amtsführung“ der Antragstellerin erklärt, namentlich hinsichtlich der „einwandfreie(n) Sachlichkeit und Objektivität in der Notengebung“, insbesondere auch bezüglich der Herabsetzung der Benotung einer Deutschklausur dieser Schülerin von mangelhaft auf ungenügend.
Die Antragstellerin hatte die Anfang Februar 2014 geschriebene Deutsch-Klausur einer Schülerin zunächst mit 3 Punkten („mangelhaft“) bewertet, bei der Rückgabe der Klausur am 20. März 2014 aber bereits den Verdacht geäußert, die Schülerin habe in Teilen der Klausur einen fremden Text verwendet. Nachdem die Antragstellerin diesen Verdacht aufgrund von Internet-Recherchen bestätigt sah, änderte sie die Klausurnote am 11. April 2014 auf 0 Punkte („ungenügend“) ab. Hiergegen protestierten die Eltern der Schülerin und wandten sich an die Schulaufsichtsbeamtin Frau B… und an den Landesschulrat. Frau B… hob die nachträgliche Notenänderung nach einer behördeninternen Besprechung mit der Rechtsabteilung aufgrund der wegen des Zeitablaufs inzwischen schwierigen Beweislage auf und unterrichtete die Eltern der Schülerin hierüber mit E-Mail vom 17. April 2014. Hierin teilte sie ihnen außerdem mit, sie werde die Korrektur und Benotung der schriftlichen Deutsch-Abiturarbeit von deren Tochter „im Rahmen (ihres) Amtes überprüfen und eine gerechte Bewertung sicherstellen“. Nachdem eine Beschwerde der Antragstellerin über Frau B… von der zuständigen Abtei[…]


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