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Bussgeldverfahren – Verwertung eines nach Hauptverhandlung zur Akte gelangten Lichtbilds

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KG Berlin – Az.: 3 Ws (B) 262/17 – 122 Ss 144/17 – Beschluss vom 14.09.2017

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 22. Juni 2017 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten hat die Betroffene wegen eines innerorts begangenen Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot gegen sie angeordnet. Nach den Feststellungen missachtete die Betroffene am Großen Stern das rote Ampellicht und fuhr in den Kreuzungsbereich ein, als dieses bereits 2,7 Sekunden leuchtete. Der Bußgeldrichter war von diesem Tatgeschehen überzeugt, weil er die in der Hauptverhandlung anwesende Betroffene als die durch die Verkehrsüberwachungskamera fotografierte Fahrerin wiederzuerkennen glaubte. Die Betroffene wendet sich gegen das Urteil mit der Rechtsbeschwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Inbegriffsrüge Erfolg.

1. Die Rüge, das Amtsgericht habe sein Erkenntnis auf ein Beweismittel gestützt, das nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war, ist zulässig erhoben. Zwar bezeichnet die Rechtsmittelschrift diese Beanstandung unzutreffend als Sachrüge. Eine falsche Begriffswahl ist aber unschädlich, wenn der Inhalt der Begründungsschrift deutlich erkennen lässt, welche Beanstandung erhoben werden soll (vgl. BGH NStZ 2017, 52 mwN, Senat VRS 130, 251). Dies ist hier der Fall.

2. Die Inbegriffsrüge ist auch begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat insoweit ausgeführt:

„Das Amtsgericht hat seine Überzeugung von der Fahrereigenschaft der Betroffenen ausdrücklich sowohl auf einen Vergleich der Betroffenen mit dem Lichtbild Bl. 4 d. A. als auch mit dem Lichtbild Bl. 110 d. A. gestützt (UA S. 3). Aus der Übersendungsverfügung des Polizeipräsidenten in Berlin vom 26. Juni 2017 und dem Eingangsstempel des Amtsgerichts Tiergarten vom 27. Juni 2017 (Bl. 100 d. A.) ergibt sich jedoch, dass das Lichtbild Bl. 110 d. A. erst nach der Hauptverhandlung zu den Akten gelangt ist und damit in die Hauptverhandlung nicht eingeführt worden sein kann.

Grundlage der Überzeugungsbildung des Richters und der Urteilsfindung darf nur das sein, was innerhalb der Hauptverhandlung, d.h. vom Aufruf der Sache bis zum letzten Wort des Angeklagten mündlich so erörtert worden ist, dass alle Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme hatten (vgl. BGH NStZ 2017, 375 f.; BGHR StPO § 261 Inb[…]


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