ArbG Nürnberg – Az.: 11 Ca 8044/13 – Urteil vom 25.06.2014
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.12.2013 nicht aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.000,– brutto sowie vermögenswirksame Leistungen in Höhe von € 23,52 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2014 zu bezahlen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 20.023,52.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die beiden Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise erklärten ordentlichen Arbeitgeberkündigung sowie um Lohnansprüche für den Monat Dezember 2013.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Personalleiter seit dem 17.12.2012 tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitsvertrag der beiden Parteien vom 17.12.2012. Der Kläger erzielte bei der Beklagten ein Jahresbruttogehalt in Höhe von 60.000,00 €. Zusätzlich war zwischen dem Kläger und der Beklagten mit Wirkung ab dem 01.07.2013 die Zahlung einer jährlichen Gewinnbeteiligung vereinbart. Die Beklagte hatte dem Kläger aufgrund seiner Stellung im Betrieb und seiner Tätigkeit als Personalleiter Gesamtprokura erteilt. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
Mit Schreiben vom 10.12.2013 erklärte die Beklagte die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2013, eingegangen mit Telefax am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Nürnberg, Kündigungsschutzklage erhoben.
Der Kläger ist der Auffassung, dass ein Kündigungsgrund nicht gegeben sei. Insbesondere sei die Rückgabe des Dienstfahrzeuges durch den Kläger kein Kündigungsgrund. Soweit die Beklagte dem Kläger vorwerfe, eine Firmenkreditkarte unberechtigterweise verwendet zu haben, so bestreitet der Kläger, dass eine eindeutige und unmissverständliche Vorgabe durch die Beklagte bestanden haben solle, dass diese Firmenkreditkarte lediglich zu dienstlichen Zwecken und nicht auch zu privaten Zweck[…]