Außergerichtliche Vergleichsvereinbarung entscheidet Streit um Gewerbemietvertrag
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit seinem Urteil Az.: 6 U 146/13 entschieden, dass der Beklagte durch die Übergabe des Pachtobjekts an die Nebenintervenientin seinen Herausgabeanspruch erfüllt hat und weitere Zahlungsansprüche durch die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 31.10.2012 erfasst werden, wodurch die Klägerin keinen Anspruch auf Herausgabe des Pachtobjekts oder Zahlung weiteren Pachtzinses hat.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat entschieden, dass der Beklagte seine Herausgabepflicht durch Übergabe des Pachtobjekts an die Nebenintervenientin erfüllt hat.
Weiterhin wurde festgestellt, dass etwaige Zahlungsansprüche der Klägerin durch die Abgeltungsklausel im Vergleich vom 31.10.2012 abgegolten sind.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen, abzüglich bestimmter Ausnahmen.
Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung von Vollmachten und Abtretungen bei der Beendigung von Pachtverhältnissen.
Verpflichtungen aus Vergleichsvereinbarungen
Im Mietrecht kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern. Um langwierige Rechtsstreite zu vermeiden, schließen die Parteien oftmals Vergleiche. Darin werden gegenseitige Rechte und Pflichten geregelt. Besondere Bedeutung haben Abgeltungsklauseln, durch die wechselseitige Forderungen abgegolten werden.
Bei der Abtretung von Rechten aus dem Mietverhältnis oder der Erteilung von Vollmachten ist zu beachten, inwieweit die ausgehandelten Vereinbarungen auch den neuen Rechtsnachfolger binden. Hierbei sind die konkreten Formulierungen und der Vertragswille der Parteien maßgeblich. Potenzielle Haftungsrisiken sind sorgfältig zu prüfen.
Gewerbemietvertrag: Wirksamkeit von Abtretungen und auß[…]