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Arbeitnehmererfindung bei Arbeitgeberinsolvenz

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LG Magdeburg – Az.: 7 O 548/15 – Teilurteil vom 24.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu geben oder Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie selbst und/oder mit ihr konzernmäßig verbundene Unternehmen, die mit deutschem Patent DE … … (Titel:“ Solarzelle, Solarzellen Herstellungsverfahren und Prüfverfahren“) geschützte Erfindung (familienangehörige Patentanmeldungen sind bei dem Europäischen Patentamt, dem Chinesischen Patentamt sowie dem US-Patentamt anhängig) seit dem 01.07.2012 bis 31.12.2015 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation sowie in China und seit dem 01.07.2012 bis zum 05.01.2015 den USA verwertet haben.

Die Auskunft und Rechnungslegung ist in einem geordneten Verzeichnis zu erbringen, in dem die folgenden Angaben enthalten sein müssen:

a) Art und Umfang erzielter einzelner Verwertungen

aus betrieblicher Eigennutzung;
aus der Nutzung der Erfindungen durch alle Unternehmen, mit denen die Beklagte konzernmäßig verbunden ist oder kooperiert, einschließlich konkreter Bezeichnung der jeweiligen Unternehmen und Offenlegung des jeweils bestehenden Konzernverhältnisses, aufgrund dessen die Unternehmen die Erfindung benutzt haben oder benutzen;

b) konkrete Bezeichnung der hergestellten Stückzahlen von erfindungsgemäßen Vorrichtung (i.e. Solarzellen), der jeweiligen Herstellzeitpunkte sowie Herstellkosten, inklusive begründeter Darlegung zu deren Höhe, und/oder der einzelnen Lieferungen von erfindungsgemäßen Vorrichtungen (i.e. von Solarzellen und/oder Solarmodulen, abhängig von der jeweiligen Abgabeform) an Dritte, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer.

2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte entwickelt und stellt Fotovoltaikanlagen her. Nach der Insolvenz der  Q… SE im Sommer 2012 ging der Geschäftsbetrieb auf die H GmbH über.

Bis dahin war der Kläger bei der  Q… GmbH angestellt und im Bereich Forschung und Entwicklung tätig. Zu seinen Aufgaben gehörte die Koordination der Arbeitsabläufe sowie die technologische Betreuung und Weiterentwicklung der Anlagen und Prozesse innerhalb der Analyselabore. Als Arbeitnehmer der Beklagten war der Kläger – mit 3 Miterfindern – an einer Erfindung beteiligt, die mit dem deutschen Patent DE … … geschützt is[…]


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