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Gebäude-Haftpflichtversicherung – Drittschutz der Versicherung

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 95/17 – Urteil vom 23.04.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.08.2017 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 12 O 181/14 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert.

I. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen die … Versicherung AG als Haftpflichtversicherer zur Schadensnummer HS XXX,

1. an Frau K… K…, wohnhaft B…, F…, 99.505,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 70.000 € seit dem 24.12.2014, aus weiteren 2.118,44 € seit 16.02.2016, aus weiteren 7.692,85 € seit 25.01.2016, aus weiteren 4.495,22 € seit 27.02.2015 und aus weiteren 15.398,97 € seit 04.10.2014 zu zahlen,

2. Frau K… K…, wohnhaft B…, F…, von folgender privater Haftpflichtverbindlichkeit freizustellen:

Anspruch der R… Versicherung AG, Sitz: W…, gemäß Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts Potsdam, 11 O 265/14, verkündet am 16.12.2015, auf Zahlung von 102.124,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2014 abzüglich am 17.02.2016 eingegangener 70.000 €.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger und der Beklagte zu 2) die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Beklagte zu 2) hat zudem die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Streithelferin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) fallen dem Kläger zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithelferin hat der Beklagte zu 2) zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Gegners jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt in der Berufung noch den Beklagten zu 2) als Insolvenzverwalter über das Vermögen der H… Wirtschaftsdienst für das … GmbH (Schuldnerin) auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Versicherungsmaklervertrages durch die Schuldnerin in Anspruch.

Der Kläger ist seit dem 01.10.2010 zum Bezirksschornsteinfegermeister für den[…]


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