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Gehörsrügenfalle bei Entbindungsantrag

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KG – Az.: 3 Ws (B) 194/21 – Beschl. v. 27.07.2021

In der Bußgeldsache wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 27. Juli 2021 beschlossen:

1. Auf den Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. Juli 2021 aufgehoben.

2. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. April 2021 aufgehoben.

3. Die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Polizeipräsidenten von Berlin nach § 74 Abs. 2 OWiG mit der Begründung verworfen, der Betroffene sei der Hauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung ferngeblieben. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat das Amtsgericht als unzulässig verworfen. Es war der Auffassung, die Rechtsbeschwerdeanträge seien verspätet angebracht worden. Sowohl der hiergegen gerichtete Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts als auch die Rechtsbeschwerde selbst haben Erfolg.

1. Das Amtsgericht hat die Rechtsbeschwerdebegründung unzutreffend als verspätet angesehen. Wird ein Urteil schon vor der Einlegung des Rechtsmittels zugestellt, so schließt sich die Rechtsmittelbegründungsfrist an die Einlegungsfrist an (vgl. BGHSt 36, 241). Bei der Berechnung der Begründungsfrist muss in diesem Fall zunächst der Ablauf der einwöchigen Einlegungsfrist (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 341 Abs. 1 StPO) festgestellt werden. Erst mit Ablauf dieser Frist beginnt die Monatsfrist nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO zu laufen.

Hier wurde das angefochtene Urteil am 5. Mai 2021 zugestellt. Damit endete die einwöchige Einlegungsfrist mit Ablauf des 12. Mai 2021. Die einmonatige Begründungsfrist begann hiernach zu laufen, so dass der Eingang der Begründungsschrift am Montag, dem 14. Juni 2021, unter Berücksichtigung des § 43 Abs. 2 StPO rechtzeitig war.

2. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Antrag des Betroffenen, ihn gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu entbinden, übergangen und daher durch die Verwerfung seines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 OWiG seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, ist ordnungsgemäß ausgeführt. Die Verfahrensrüge enthält alle notwendigen Darlegungen. So hat de[…]


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