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Wohngebäudeversicherung – Leistungsfreiheit bei Brandverursachung durch Versicherungsnehmer

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OLG Braunschweig – Az.: 3 U 40/13 – Urteil vom 02.07.2014

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.04.2013 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16.04.2013 sind für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 730.041,60 EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer des mit einer Villa bebauten Grundstücks B.weg in H.. Das Gebäude mit einer Wohn- und Nutzfläche von fast 700 qm ist mit einer Alarmanlage ausgestattet, die auf die Magdeburger Wach- und Schließgesellschaft mbH geschaltet ist. Die Innen- und Außenwände der Souterrainwohnung sind feucht, wobei die Kosten für eine Abdichtung im Außenbereich oder Innenbereich sich auf ca. 100.000,- EUR belaufen würden.

Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Der Kläger unterhielt für das vorgenannte Gebäude bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung mit Top-Schutz zum gleitenden Neuwert (vgl. Anlage K 2). Grundlage des Versicherungsverhältnisses (vgl. Anlage K 2) waren die G. Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 99), die Klauseln zur Wohngebäudeversicherung und die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung (BEW 99). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

Weiterhin unterhielt der Kläger zunächst eine Hausratsversicherung mit einer Versicherungssumme von 982.626,- EUR bei der Beklagten.

Am 04.06.2002 kam es aufgrund vorsätzlicher Brandstiftung zu einem Brand in den Geschäftsräumen der A. F. AG in H.t, deren Vorstand der Kläger ist. Der Kläger hielt sich während des Brandgeschehens in einer in demselb[…]


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