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Arbeitslosenhilfe – höhere Bemessung

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BSG
Az: B 11a AL 55/05 R
Urteil vom 12.07.2006

Der 11a. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. November 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. Juli 2004 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I
Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30. Dezember 2000.

Der 1953 geborene Kläger erlernte in der früheren DDR mehrere Berufe. Er war von August 1992 bis 19. Februar 1998 im Baustoffhandel als Kraftfahrer tätig und erzielte im Januar 1998 ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 4.000,00 DM. Vom 20. Februar 1998 bis zum 8. Juli 1999 bezog er Krankengeld, das nach einem kalendertäglichen Regelentgelt von zuletzt 133,33 DM gewährt wurde. Ab dem 9. Juli 1999 erhielt der Kläger bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 29. Dezember 2000 Arbeitslosengeld (Alg), das nach einem Bemessungsentgelt von zuletzt 1.030,00 DM wöchentlich bemessen war.

Bereits am 7. Oktober 1998 hatte der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Hannover (LVA) einen Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw wegen Erwerbsunfähigkeit gestellt. Gegen den ablehnenden Bescheid vom 23. November 1998 idF des Widerspruchsbescheides vom 28. Mai 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 10. Juni 2004 mit Beschluss vom 11. Mai 2005 zurückgewiesen (L 10 RJ 185/04). Das Bundessozialgericht (BSG) hat die deswegen vom Kläger erhobene Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen (Beschluss vom 1. August 2005 – B 13 RJ 124/05 B -).

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Alhi ab 30. Dezember 2000 in Höhe von 312,41 DM wöchentlich (Leistungsgruppe C, erhöhter Leistungssatz, Bemessungsentgelt 690,00 DM). Die Herabsetzung des Bemessungsentgelts stützte die Beklagte in einem Erörterungsschreiben darauf, dass der Kläger nach einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten das bisher maßgebliche Bemessungsentgelt nicht mehr erzielen könne. Der Bemessung werde folglich ein Arbeitsentgelt von monatlich 3.008,00 DM nach dem Tarifvertrag im Großhandel zu Grunde gelegt, das der Kläger als Pförtner noch erzielen könne. Das Widerspruchsverfahren verlief erfolglos (Widerspruchsb[…]


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