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Eigenbedarfskündigung – kurze Zwischenvermietung zulässig?

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LG Köln – Az.: 10 S 15/16 – Urteil vom 29.07.2016

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 16.12.2015 (221 C 282/15) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, die im 1. Obergeschoss des Hauses I-Straße, Köln, gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad und Toilette sowie den dazugehörigen Kellerraum zu räumen und geräumt an die Klägerin sowie…., herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 30. September 2016 bewilligt.
Gründe
I.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Köln vom 16.12.2015 (221 C 282/15, Bl. 219 GA) Bezug genommen, der keiner Ergänzung bedarf.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G und L in der mündlichen Verhandlung vom 08.07.2016; zudem hat sie die Klägerin informatorisch angehört.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Denn das angefochtene Urteil, mit welchem die Räumungsklage abgewiesen worden ist, beruht auf einer Rechtsverletzung (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die mit Schreiben vom 15.04.2015 erklärte Kündigung der Klägerin wirksam zum 31.01.2016 beendet worden ist.

1. Ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt in Form des Eigenbedarfs vor (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Eigenbedarf ist zu bejahen, wenn für den Willen des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, ein vernünftiger und nachvollziehbarer Grund besteht (BGH, Urteil vom 13.10.2010, VIII ZR 78/01; BGH, Urteil vom 04.03.2015, VIII ZR 166/14). Das Gericht hat zu klären, ob Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Nutzungswunsches des Vermieters bestehen; dazu sind der Vermieter selbst und ggfs. dessen Angehörige zu hören (Rohr-Schwintowski, Wohnraummietrecht, 2013, R. 866). Welchen Wohnbedarf der Vermieter für sich oder seine […]


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