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Löschung Auflassungsvormerkung zugunsten Grundstückserwerber bei dinglichen Vorkaufsrechts

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OLG München – Az.: 7 U 922/18 – Urteil vom 17.10.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München II vom 9.2.2018 (Az.: 10 O 1280/17) aufgehoben.

2. Die Beklagten werden verurteilt, der Löschung der zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch des Amtsgerichts Dachau für K., Blatt …99 eingetragenen Auflassungsvormerkung betreffend das Grundstück Flurnummer …94/6, Abteilung II, lfd. Nr. 6 der Eintragungen, der Gemarkung K., B.straße 225, Gebäude- und Freifläche zu 1.218 qm, zuzustimmen und die Löschung zu bewilligen.

3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Parteien streiten um die Löschung einer Auflassungsvormerkung.

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Gesellschaftern H., L. und S., ist Eigentümerin des Grundstücks Flurst.-Nr. …94 der Gemarkung K. Zugunsten der jeweiligen Eigentümer dieses Grundstücks ist ein Vorkaufsrecht am Grundstück Flurst.-Nr. …94/6 [im folgenden: streitgegenständliches Grundstück] ins Grundbuch eingetragen. Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks waren die Eheleute B.

Im Sommer/Herbst 2015 kam es auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu einem Gespräch zwischen allen Gesellschaftern der Klägerin, den Eheleuten B., den Beklagten sowie dem Zeugen Ercan Be., das um einen Erwerb des Grundstücks durch die Beklagten kreiste. Zu einem weiteren Gespräch über dieses Thema kam es wenige Tage oder Wochen später zwischen dem Gesellschafter S. der Klägerin und den Zeugen Ercan und Murat Be. in einem Cafe. Der genaue Inhalt dieser Gespräche ist zwischen den Parteien streitig.

Am 13.1.2015 richtete der Gesellschafter L. der Klägerin unter dem Briefkopf der Klägerin ein Schreiben (Anlage B 1) an die Eheleute B., in dem es auszugsweise heißt:

… hiermit bestätigen wir, dass wir Ihr Grundstück … für einen Kaufpreis von 350.000,- € und einem lebenslangen Wohnrecht für Oskar und Maria B. nicht erwerben wollen.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 28.7.2016 verkauften die Eheleute B. das streitgegenständliche Grundstück gegen einen Kaufpreis von 350.000,- € und ein lebenslan[…]


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