AG Bad Homburg v.d.H.
Az.: 2 C 1563/11 (20)
Urteil vom 04.11.2011
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d.H. im schriftlichen Verfahren gem. § 495a ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 16.09.2011 am 04.11.2011 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 315,15 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 130,50 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.08.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von einer Darstellung wird gem. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens in Höhe von 315,15 Euro sowie der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren aus §§ 7, 17 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 VVG.
1.
Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ersatzfähigen erforderlichen Wiederherstellungsaufwand, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäÃig ist. Dies ist vorliegend der Fall.
Der Schädiger hat die Kosten eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung, insbesondere zur Bestimmung der Schadenshöhe eingeholten Sachverständigengutachtens zu ersetzen, soweit dieses aus Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (BGH NJW 2007, 1450). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen sind nur dann nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig, wenn ein offensichtlicher Bagatellschaden vorliegt; in derartigen Fällen genÃ[…]