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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notarstellenbesetzungsverfahren – Weiterführung auf Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG

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BGH
Az: NotZ 29/04
Beschluss vom 11.07.2005

Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 11. Juli 2005 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 3) wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Notarverwaltungssenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12. November 2004 dahingehend abgeändert, daß der Antragsgegner unter weitergehender Aufhebung des Erlasses vom 7. Mai 2004 verpflichtet wird, über die Anträge des Antragstellers zu 1) und der weiteren Beteiligten zu 3) und 4), sie zu Notaren zu bestellen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu entscheiden.

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
I. Der Antragsgegner schrieb im Jahre 2003 (SchlHA S. 139) für den Bezirk des Amtsgerichts N. zwei Notarstellen aus. Um diese bewarben sich innerhalb der bis zum 31. Juli 2003 laufenden Bewerbungsfrist neben den beiden Antragstellern die weiteren Beteiligten zu 3) und 4). Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 6 der Allgemeinen Verfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare (AVNot) vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141), geändert durch die Allgemeine Verfügung vom 7. April 1994 (SchlHA S. 115), durch. Er ermittelte für die vier Bewerber folgende Punktezahlen:

– Rechtsanwalt T. (Beteiligter zu 4)) 118,60 Punkte

– Rechtsanwalt K. (Beteiligter zu 3)) 113,65 Punkte

– Rechtsanwalt H. (Antragsteller zu 1)) 113,40 Punkte

– Rechtsanwältin K. (Antragstellerin zu 2)) 100,05 Punkte

Zugunsten des Antragstellers zu 1) wurde gemäß § 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Anrechnung von Zeiten nach § 6 Abs. 3 Satz 4 der Bundesnotarordnung (Anrechnungs-VO) vom 3. Juli 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 381) der von ihm geleistete Zivildienst von 20 Monaten mit einer Dauer von 15 Monaten auf die Zeit der hauptberuflichen Anwaltstätigkeit angerechnet. Für den weiteren Beteiligten zu 3) erfolgte eine Anrechnung des geleisteten zweijährigen Wehrdienstes (Zeitsoldat) gemäß § 1 Nr. 1 Anrechnungs-VO für die Dauer von ebenfalls 15 Monaten. Sonderpunkte für die vom weiteren Beteiligten zu 3) abgeschlossene Ausbildung zum Bankkaufmann und den Besuch des Lehrgangs „Steuern und Betrieb“ des Deutschen Anwaltsinstituts verg[…]


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