OLG Karlsruhe – Az.: 19 U 23/12 (14) – Urteil vom 15.07.2014
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe – 3 O 210/11 – vom 25.01.2012 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.
3. Das gegenständliche Urteil und die landgerichtliche Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vorläufig vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte zum einen auf Schadensersatz (in Höhe von 40.768,15 EUR) in Anspruch, zum anderen hat er – im Wege der Klageerweiterung – von ihr die Zahlung eines Vorschusses zum Zwecke der Mängelbeseitigung (in Höhe von 87.958,00 EUR) begehrt.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der im ersten Rechtszug gestellten Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf den Inhalt des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren ungeschmälert weiter verfolgte. Zur Begründung seines Rechtsmittels hat er im Wesentlichen vorgetragen: Entgegen der Einschätzung des Landgerichts gebe es eine Vielzahl von gewichtigen Indizien dafür, dass er selbst Auftraggeber gewesen sei. Unabhängig davon habe die A GmbH mittlerweile eventuelle Gewährleistungsansprüche mit Vereinbarung vom 15.03.2012 (vgl. AS II 37) vorsorglich an ihn abgetreten. Vom Verbot des In-Sich-Geschäfts (vgl. § 181 BGB) sei er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer jener Kapitalgesellschaft befreit. Dem Landgericht könne auch nicht darin beigepflichtet werden, dass die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung durchgreife. Zum Beweis der Tatsache, dass die Außendämmung an dem in der erstinstanzlichen Entscheidung näher bezeichneten Objekt von Mitarbeitern der Beklagten angebracht worden sei, berufe er sich auf die Vernehmung des Zeugen S. Eine frühere Benennung dieses Zeugen sei ihm nicht möglich gewesen, da er erst anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2011 davon erfahren habe, wer vor Ort die betreffenden Arbeiten überwacht habe. Dem Zeugen S könne nicht verborgen geblieben sein, dass die Dämmung unter der Außentreppe gefehlt habe, weshalb die Verjährungsfrist des § 634a Abs. 3 BGB eingreife. Ebenso w[…]