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Smartphone-Verkauf – Hinweispflichten des Verkäufers

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AG Lichtenberg, Az.: 110 C 239/11, Urteil vom 24.11.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klage ist zulässig. Das hiesige Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits nach § 21 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Die Filiale der Beklagten in Berlin-Marzahn stellt eine selbständige Niederlassung im Sinne des § 21 Abs. 1 ZPO dar, da zumindest nach außen hin der Anschein einer selbständigen Niederlassung erweckt wird (vgl. hierzu Zöller, ZPO, § 21 Rn.6-9).

Symbolfoto: BodnarPhoto/Bigstock

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz aus einer Verletzung einer Aufklärungspflicht aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Kaufvertrag über das Mobiltelefon gegen die Beklagte.

Die Beklagte hatte keine Pflicht, die Klägerin ungefragt darüber aufzuklären, dass das erworbene Smartphone sich selbständig bei Benutzung einer internetfähigen SIM-Karte ins Internet einwählen kann und dadurch zusätzliche Kosten verursacht werden können.

Die Klägerin hätte sich – sofern ihr selbst die entsprechenden Kenntnisse fehlten – sachkundig machen müssen, dass ein internetfähiges Handy sich bei Benutzung mit einer internetfähigen SIM-Karte eigenständig mit dem Internet verbinden kann. Insoweit war sie im Rahmen der Privatautonomie selbst dafür verantwortlich, ihre Interessen wahrzunehmen und sich die für sie relevanten Informationen zu beschaffen.

Eine Aufklärungspflicht gemäß § 242 BGB besteht nur dann, wenn der Vertragspartner nach Treu und Glauben und der im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf- beispielsweise im Hinblick auf die Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind (Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Auflage 2011, § 242 Rn. 37).

Nach diesem Maßstab konnte die Klägerin von der Beklagten keine Aufklärung über die Gefahren der Nutzung des Smartphones in Kombination mit einer verbrau[…]


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