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Wildschadensersatz

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LG Koblenz, Az.: 6 S 361/17, Urteil vom 26.06.2018

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 27.10.2017, Aktenzeichen 64 C 874/15 (2) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger ist als Jagdpächter des Jagdreviers K. zu Wildschadensersatz im Sinne der §§ 39 ff. Landesjagdgesetz RLP verpflichtet. Der Beklagte meldete am 25.08.2015 einen Wildschaden an sieben so genannten Schlägen (Maisfelder) bei der zuständigen Verbandsgemeindeverwaltung W. an. Am 18.09.2015 fand ein erster Ortstermin statt, anlässlich dessen vereinbart wurde, dass eine Schadensschätzung nach der Aberntung stattfinden solle.

Am 28.09.2015 fand ein erneuter Ortstermin statt. Der im Vorverfahren tätige Sachverständige B. legte den Schaden auf 2.868,16 € fest. Am 27.11.2015 erhielt der Kläger einen entsprechenden Vorbescheid der Verbandsgemeindeverwaltung W., Az.: 0000 sowie eine Kostenrechnung über 463,98 €. Hiergegen richtet sich die Klage.

Symbolfoto: Allexxandar/Bigstock

Der Kläger rügt, es sei einerseits ein unzuständiger Schadensschätzer tätig geworden, andererseits liege auch eine fehlerhafte Schadensberechnung vor. Der Beklagte habe den Mais auch bereits an den Betreiber einer Biogasanlage verkauft gehabt, so dass auch deshalb die Schadensberechnung nicht zutreffend sei. Es sei insbesondere auch nicht klar, ob der Beklagte sämtliche nunmehr festgestellten Schäden innerhalb der Frist von einer Woche gemeldet habe. Schließlich sei der Beklagte nicht aktivlegitimiert, da der landwirtschaftliche Betrieb in Form einer GmbH geführt werde.

Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die streitgegenständlichen Flächen seien von ihm angepachtet worden. Den Mais habe er erst an einen Milchbetrieb verkaufen wollen, erst nach der Schädigung durch die Wildschweine sei eine Veräußerung an den Biogasbetreiber erfolgt. Der Schaden sei zutreffend ermittelt. Zwischen Anmeldung und Schätzung habe es keine Vergrößerung des Schadens gegeben. Schließlich habe der Kläger bei einem Treffen in der Wohnung des Beklagten Anfang November 2015 erklärt, an ihn 2.500,00 € zahlen zu wollen, was ein selbsts[…]


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