Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Nichtanmeldung von Barmitteln bei der Verbringung in die Europäische Union

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

OLG Karlsruhe – Az.: 1 (8) SsBs 533/13 – AK180/13 – Beschluss vom 18.07.2014

1. Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 05. August 2013 wird als unbegründet verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Michaelspb /Shutterstock.com

Das Amtsgericht Karlsruhe verurteilte den Betroffenen am 05.08.2013 wegen vorsätzlicher Nichtanmeldung von Barmitteln bei der Verbringung in die Europäische Union zu einer Geldbuße von 800 Euro, weil er bei seiner Einreise am 14.12.2012 im Reisezug ICE 72 von der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland die von ihm mitgeführten Barmittel in Höhe von 10.000 Euro anlässlich einer Zollkontrolle nicht angemeldet und auf wiederholte Nachfrage des Zollbeamten angegeben hatte, keine Barmittel im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr bei sich zu führen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit welcher sie mit der Sachrüge die Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch anstrebt. Sie ist der Ansicht, dass die vom Senat im Beschluss vom 12.12.2001 (1 Ss 212/01) aufgestellten Maßstäbe bezüglich der Festsetzung von Bußgeldern nach Inkrafttreten des § 31 b ZollVG nicht mehr maßgeblich seien und die vom Bundesministerium der Finanzen erarbeiteten Regelsätze, anhand derer eine bundesweit einheitliche Behandlung der Verfahren erreicht werden soll, bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße hätten berücksichtigt werden müssen.

II.

Der Rechtsbeschwerde – aufgrund der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen – muss ein Erfolg versagt bleiben.

1. Allerdings teilt der Senat die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die vom Senat mit Beschluss vom 12.12.2001 (1 Ss 212/01) aufgestellten allgemeinen Regelsätze bei der Bemessung von Geldbußen nach § 12 c Abs. 1 FVG, wonach bei Vorsatz bis zu 8% und bei Fahrlässigkeit bis zu 3% der mitgeführten und nicht angezeigten Barmittel als Ausgangspunkt des im Einzelnen dann noch auszugestaltenden richterlichen Zumessungsaktes heran[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv