BGH, Az.: VI ZR 243/92, Urteil vom 11.05.1993
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihr aus einem Verkehrsunfall vom 24. Mai 1983 in T. in Zukunft entstehen. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des durch ihre Versicherungsnehmerin schuldhaft verursachten Schadensereignisses ist zwischen den Parteien außer Streit.
Die Klägerin, die bei dem Unfall u.a. ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule erlitten hat, hat vorgetragen, sie leide weiterhin unter einem unfallbedingten chronischen Bandscheibenschaden im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, der jetzt und in Zukunft zu erheblichen Beschwerden führe.
Symbolfoto: www.BillionPhotos.com/BigstockDie Beklagte hat weiterwirkende Dauerschäden der Klägerin in Abrede gestellt. Die Unfallfolgen, insbesondere das Schleudertrauma der Halswirbelsäule, seien ausgeheilt; die jetzigen Beschwerden der Klägerin seien auf unfallunabhängige Ursachen zurückzuführen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Feststellungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es spreche keine – gemäß § 287 ZPO ausreichende – erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß die heutigen Beschwerden der Klägerin im Hals- und Brustwirbelsäulenbereich auf den Verkehrsunfall vom 24. Mai 1983 zurückzuführen seien; dies gehe zu Lasten der für ihren Schaden beweispflichtigen Klägerin. Die von ihr vorgelegten Privatgutachten des Dr. M. (zu den neurologischen Fragen) und des Prof. Dr. Be. (zur orthopädischen Problematik) seien nicht überzeugend.
An der Richtigkeit des Privatgutachtens des Dr. M. bestünden bereits deshalb erhebliche Zweifel, weil die Diagnosefeststellungen dieses Arztes in zwei anderen vor dem Berufungsgericht geführten Verfahren jeweils zu Gunsten der dortigen Geschädigten in auffälligem Widerspruch zu den gutachterlichen Äußerungen der Gerichtssachverständigen gestanden hätten. Auch im vorliegenden Rechtsstreit sei die Diagnose des Dr. M. nicht mit den Ergebnissen der Begutachtung der Klägerin durch andere Neurologen, nämlich den gerichtlich bestellten Sachverständi[…]