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Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 11 U 166/14, Urteil vom 15.10.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 04.11.2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages leistet.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000,– € festgesetzt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von Denisenko /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt von den Beklagten den Ersatz von Nichterfüllungsschäden aus einem Vertrag über die Errichtung einer Solaranlage.

Zwischen den Parteien fanden im Jahr 2010 Gespräche über die Lieferung und den Bau einer Solaranlage durch die Klägerin auf dem Dach des H.-Gymnasium in Kiel statt. Sodann kam es zu Schriftverkehr per Fax und Brief. Letztlich verweigerte der Beklagte die Vertragserfüllung und nahm von dem Vertrag Abstand. Die Anlage wurde durch die Klägerin nicht errichtet, der Beklagte zahlte kein Entgelt

Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage auf Ersatz des entgangenen Gewinns abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Zwischen den Parteien sei kein Vertragsschluss erfolgt, so dass keine vertraglichen Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung nach §§ 280Abs. 3, 281 BGB bestünden. Erstmals mit Schreiben vom 13.12.2010 habe die Klägerin ein Angebot zum Vertragsschluss abgegeben. Das Antwortschreiben des Beklagten hierauf vom 16.12.2010 sei keine eindeutige Annahme dieses Angebotes. Die beiden Willenserklärungen stimmten nicht überein. Zwar erkläre der Beklagte, dass er das Angebot annehme, mache jedoch deutlich, dass die Solarstromanlage auf dem Dach des H.-Gymnasium zu erstellen und schlüsselfertig zum Preis von 550.000,00 € zzgl. Mehrwertsteuer zu liefern sei, die Anlage betriebsbereit und angeschlos[…]


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