Landgericht Saarbrücken
Az: 13 S 143/08
Urteil vom 19.12.2008
Vorinstanz: AG Sankt Wendel, Az.: 15 C 389/07
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts St. Wendel vom 29.7.2008 – 15 C 389/07 – abgeändert und die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger weitere 1 300,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.2.2007 zu zahlen.
2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 75 % und der Kläger zu 25 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich derjenigen der Streithilfe tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger verfolgt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.1.2007, für den die Beklagten voll einstandspflichtig sind. Der vom Kläger mit der Schadensbegutachtung beauftragte Streithelfer ermittelte in seinem Gutachten vom 21.1.2007 für das Klägerfahrzeug Reparaturkosten von 14 393,88 EUR, einen Netto-Wiederbeschaffungswert von 11 475,– EUR und einen Restwert von 1 200,– EUR. Seine Restwertermittlung beruhte auf den Angeboten von drei Autohäusern in St. Wendel und Wolfersweiler, die sich zwischen 1 000,– EUR und 1 200,– EUR bewegten. Am 24.1.2007 veräußerte der Kläger daraufhin sein Fahrzeug für 1 200,– EUR weiter. Auf den Gesamtschaden, den der Kläger auf 13 618,55 EUR bezifferte, zahlte die Zweitbeklagte 8 936,07 EUR und wandte sich u.a. gegen die vom Kläger angesetzte Restwertbemessung seines Fahrzeuges.
Der auf Ersatz der verbleibenden 4 682,48 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten gerichteten Klage hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vom 29.7.2008, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO), in Höhe von 2 233,44 EUR nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 10.2.2007 und Anwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin – soweit für die Berufungsinstanz von Belang – nach sachverständiger Beratung zum Restwert des Klägerfahrzeuges ausgeführt, dass entgegen der Schadensberechnung des Klägers ein Restwert von 2 500,– EUR[…]